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Recht und Gesetz |
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Kollision eines Pkw mit einem Lkw beim Fahrstreifenwechsel |
Das LG Hamburg vertritt in seinem Urteil vom 03.03.2023 – 337 O 50/22 – die Auffassung, dass dann, wenn es bei einem Fahrstreifenwechsel zu einem Unfall kommt, der Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Verstoß des Spurwechslers gegen seine Sorgfaltspflicht aus § 7 Abs. 5 StVO spricht. Dies gilt auch beim Reißverschlussverfahren, wenn es beim Einfädeln zu einer Kollision kommt.
Die durch die Sichtbehinderung erhöhte Betriebsgefahr eines Lkw wirkt sich beim Fahrstreifenwechsel nicht zwingend auf die Haftung aus. Es steht insbesondere nicht fest, dass sich etwaige Sichteinschränkungen nach vorne rechts oder die erhöhte Masse des beklagten Fahrzeugs konkret bei dem Unfall ausgewirkt haben.
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Höhe des Wiederbeschaffungswerts/Ersatz der Kosten für ein Ergänzungsgutachten |
Das AG Bonn kommt in seinem Urteil vom 25.04.2023 – 113 C 169/22 – zu dem Ergebnis, dass sich der Wiederbeschaffungswert auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen ergibt, denn dieser hat sich eingehend mit den Marktpreisen auseinandergesetzt und dabei auch die Fahrzeugdaten berücksichtigt und gewichtet.
Das AG Bonn spricht auch die Kosten, die durch die ergänzende Begutachtung entstanden sind, zu. Geschädigte dürfen ein Ergänzungsgutachten in Auftrag geben, wenn sie dies ex ante als erforderlich und sachdienlich ansehen und die Berechtigung von Einwendungen gegen das erste Gutachten nicht beurteilen können. Im vorliegenden Fall erhob die Beklagte zu 3) Einwendungen gegen das Gutachten, die sie mit der Stellungnahme der CARTV untermauerte. Hierdurch war das Vertrauen des Klägers, dass das Gutachten des Sachverständigen zutraf, soweit erschüttert, dass er die Sachlage weiter klären durfte. Aus damaliger Sicht war es nicht auszuschließen, dass weitere Ausführungen des Sachverständigen die Beklagte zu 3) teilweise oder ganz überzeugen würden.
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Ersatz der Sachverständigenkosten: Gesamtbetrachtung der Honorarrechnung/Schadensservice aus einer Hand |
Das AG München hat durch Urteil vom 04.02.2023 – 335 C 15771/22 – entschieden, dass bei Standardgutachten zur Feststellung eines Kraftfahrzeugschadens die Honorarbefragung des BVSK 2015 als übliche Vergütung herangezogen werden kann. Hierbei ist eine Gesamtbetrachtung der Honorarrechnung vorzunehmen. So wird, wenn das Gesamthonorar andere Gesamthonorare von Sachverständigen in vergleichbaren Fällen nicht übersteigt, vermieden, dass der Sachverständige benachteiligt wird, der ein niedrigeres Grundhonorar, dafür aber höhere Nebenkosten verlangt (oder umgekehrt).
Das AG München weist darauf hin, dass sich eine subjektbezogene Schadensbetrachtung dann verbietet, wenn der Sachverständige nicht durch den Geschädigten alleine, sondern nach Vermittlung einer Werkstätte („Schadensservice aus einer Hand“), eines Rechtsanwalts oder gar des Haftpflichtversicherers ausgewählt wurde. In einem solchen Fall wäre auf deren professionelle Erkenntnismöglichkeiten abzustellen ist.
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