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Recht und Gesetz |
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Ersatz der Sachverständigenkosten: Bestimmung der Höhe des angemessenen Grundhonorars und der Nebenkosten |
Nach dem Urteil des LG München II vom 31.07.2024 – 10 O 506/24 VZS – kann hinsichtlich des Grundhonorars des Sachverständigen jedenfalls ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand erstattet verlangt werden. Das angemessene Grundhonorar (ohne Mehrwertsteuer) bestimmt sich nach dem HB V Korridor, wobei grundsätzlich der untere Betrag des Korridors anzuwenden ist, dazu kommen 50 % Aufschlag des oberen Betrags minus des unteren Betrags des Korridors, wenn der Sachverständige öffentlich bestellt und allgemein vereidigt ist, und/oder 50 % Aufschlag des oberen Betrags minus des unteren Betrags des Korridors, wenn der Sachverständige seinen Sitz in München oder im Landkreis München hat.
Nebenkosten sind wie folgt zu ersetzen: Fahrkosten 0,70 €/km, Fotokosten 2,00€/Lichtbild und 0,50 € je Lichtbild des zweiten Fotosatzes, Porto/Telefon pauschal 15 €, Schreibkosten mit 1,80 €/Seite und 0,50 €/Kopie.
In gleicher Weise berechnet auch das AG München (Urteil vom 09.09.2024 – 338 C 17407/24) das angemessene Grundhonorar. Es stellt fest, dass der Ausdruck der Kalkulationsgrundlage keine Schreibarbeit darstellt.
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3-mal Ersatz der Sachverständigenkosten |
Das AG München kommt in seinem Urteil vom 19.07.2024 – 333 C 15343/24 – zu dem Ergebnis, dass die Sachverständigenkosten zu ersetzen sind, wenn sie aus Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Der Geschädigte ist dabei nicht gehalten, Marktforschung zu betreiben. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle, dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars, durchzuführen. Der Kläger genügt seiner Darlegungslast durch Vorlage einer Rechnung des von ihm in Anspruch genommenen Sachverständigen. Der Streit über die Höhe der Gutachterkosten kann nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen werden.
Siehe hierzu auch das Urteil des AG München vom 12.06.2024 – 332 C 10525/24 – unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 12.03.2024 (VI ZR 280/22), wonach die Grundsätze zum Werkstattrisiko für überhöhte Kostenansätze einer Werkstatt für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs auch auf überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat, anwendbar sind. Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden bestanden in dem vorliegenden Fall nicht. Eine eklatante und auch für den Laien erkennbare Überhöhung der Sachverständigenkosten war nicht gegeben.
Siehe hierzu auch das Urteil des AG München 333 C 10770/23 vom 06.03.2024.
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Überhöhte Sachverständigenkosten: Gesamtbetrachtung der Rechnung |
Das AG München vertritt in seinem Urteil vom 26.07.2024 – 341 C 15895/24 – die Auffassung, dass bei der Frage, ob ein Laie die Überhöhung der Sachverständigenrechnung hätte erkennen können, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Es können nicht etwa die Nebenkosten gesondert auf ihre (vermeintliche) Überhöhung geprüft werden.
So auch das AG Braunschweig in seinem Urteil vom 27.06.2024 (111 C 2362/23): Bei der Ermittlung der Üblichkeit der Sachverständigenkosten ist alleine entscheidend, was der Sachverständige „unter dem Strich“ abgerechnet hat. Auf die Überhöhung einzelner Kostenpositionen kommt es dabei nicht an. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob der Sachverständige ein Pauschalhonorar oder die Nebenkosten separat ausweist.
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