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Recht und Gesetz |
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Vorfahrtsverletzung: Fahrfehler führt zum Wegfall der einfachen Betriebsgefahr |
Das LG Braunschweig hat durch Urteil vom 24.06.2024 – 5 O 16/24 – entschieden, dass auch bei einer leicht fahrlässigen Vorfahrtsverletzung ein entsprechender Fahrfehler zum Wegfall der einfachen Betriebsgefahr des anderen beteiligten Fahrzeugs führt, so dass derjenige, der die Vorfahrt verletzt hat, zu 100 % haftet.
Ein Verursachungsbeitrag des Klägers konnte nicht bewiesen werden. Bei der Abwägung war auch die im Vergleich zum klägerischen Fahrzeug (E-Kabinenroller) ganz erheblich höhere Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten (Feuerwehrfahrzeug) zu berücksichtigen.
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Verzögerte Gutachtenerstellung: Zahlung von Standgeldkosten für zwei Monate |
Nach dem Urteil des AG Leer vom 27.06.2024 – 700 C 160/24 – sind Standgebühren auch für knapp zwei Monate (28.06.2023 bis einschließlich 23.08.2023) zu erstatten, wenn der Geschädigte nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen hat.
Das war im vorliegendem Fall gegeben, da der Kläger unmittelbar nach dem Verkehrsunfall den Gutachter beauftragt hat. Außerdem hat er in einem nicht zu beanstandenden Zeitraum nach Vorliegen des Gutachtens das verunfallte Motorrad veräußert. Der lange Zeitraum der Gutachtenerstellung ist dem Kläger nicht vorzuwerfen.
Er hat den Gutachter mehrfach an die Gutachtenerstellung erinnert, die sich deswegen verzögert hat, weil der Sachverständige noch Kraftfahrzeugteile beim Hersteller erfragen musste. Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei der Beauftragung eines neuen Sachverständigen ggf. ein noch längerer Zeitraum bis zur Gutachtenerstellung vergangen wäre, da sich ein neuer Sachverständiger erneut in die Angelegenheit hätte einarbeiten müssen. Der Tagessatz in Höhe von 17,25 € brutto für die Standgebühr ist nicht zu beanstanden.
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Stundenweise Begutachtung: Ersatz des Nutzungsausfallschadens für einen Tag |
Das AG Braunschweig kommt in seinem Urteil vom 13.05.2024 – 121 C 1470/23 – zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch dann besteht, wenn dem Geschädigten das Fahrzeug nicht ganztägig, sondern nur für einen kurzen Zeitraum der Begutachtung nicht zur freien Verfügung stand und sein Nutzungswille beeinträchtigt war.
Da der Geschädigte so zu stellen ist, als ob das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, ist nicht einzusehen, ihn mit dem sich aus der erforderlichen Begutachtung ergebenen Unannehmlichkeiten und Einschränkungen zu belasten. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Alternative zum Ersatz des Nutzungsausfalls der Ersatz von Mietwagenkosten ist.
Hätte der Kläger am Tag der Begutachtung einen Mietwagen angemietet, so hätte er ebenfalls die Nutzung des ganzen Tages zahlen müssen, wofür die Beklagte ebenfalls ersatzpflichtig gewesen wäre. Der Kläger kann insofern nicht schlechter gestellt werden, weil er auf die Anmietung eines Ersatzfahrwagens verzichtete.
Siehe hierzu auch das Urteil des AG Peine vom 03.07.2024 – 5 C 541/21: Für den Tag der Begutachtung des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist ein Nutzungsausfallschaden zu zahlen. Auch wenn die tatsächliche Beeinträchtigung durch die Begutachtung gering gewesen sein dürfte, war eine freie Nutzung des Fahrzeugs an dem Tag der Begutachtung nicht bzw. nur mit Einschränkungen möglich.
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