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Recht und Gesetz |
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Ersatz der Sachverständigenkosten: Schätzung von Grundhonorar und Nebenkosten nach der BVSK-Honorartabelle |
Das AG Braunschweig kommt in seinem Urteil vom 14.05.2024 – 121 C 148/23 – zu dem Ergebnis, dass neben dem Grundhonorar auch die Nebenkosten des Sachverständigen gem. § 287 ZPO nach der allgemein zugänglichen BVSK-Honorartabelle 2022 zu schätzen sind.
Die Grundgebühr des Sachverständigen lag innerhalb des HB-V Korridors zur Schadenshöhe.
Fotokosten sind in Höhe von 2,00 € pro Foto ersatzfähig.
Schreibkosten sind in Höhe von 1,80 € pro Seite bzw. 0,50 € pro Duplikat als angemessen einzustufen.
Der Fahrtkostenersatz beträgt 0,70 € pro Kilometer.
Die Pauschale für Telefon- und Portokosten in Höhe von 15,00 € ist erstattungsfähig. Auch Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Dritten, wie das Inserieren eines Fahrzeugs in einem Portal, DAT Kalkulation incl. VIN Abfrage, sind ersatzfähig.
Die Kosten für die Lackschichtdickenmessung sind ebenfalls nicht mit der Grundgebühr abgegolten und können separat in Rechnung gestellt werden.
Siehe hierzu auch die Urteile des AG Braunschweig vom 26.04.2024 – 121 C 3096/23 und vom 30.05.2024 – 121 C 2194/23 und des AG Wernigerode vom 19.06.2024 – 10 C 96/24 (III): Ersatz der Sachverständigenkosten nach BVSK
Siehe auch drei Urteile des AG Gifhorn vom 19.06.2024: Az.: 33 C 124/24 (VI), 33 C 122/24 (VI) und 33 C 142/24 (VI): Ersatz der Sachverständigenkosten nach BVSK, Gesamtbetrachtung entscheidend und nicht einzelne Positionen. Die üblichen Nebenkosten bis auf die Fahrkosten orientieren sich an den entsprechenden Regelungen des JVEG bezüglich der Fahrtkosten wird auf die ADAC-Umfrage Bezug genommen.
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Ersatz der Verbringungskosten |
Das AG Mitte hat durch Urteil vom 13.06.2024 – 122 C 263/23 V – die Klage eines KH-Versicherers, der die Werkstatt hinsichtlich der Verbringungskosten in Regress genommen hat, vollständig abgewiesen.
Soweit die Klägerinnen bestreiten, dass die Verbringungskosten überhaupt angefallen sind, weil die Fahrzeuge überhaupt von einer Niederlassung der Beklagten zu einer anderen verbracht wurden, setzen sie sich zu ihrem eigenem Verhalten in Widerspruch, da sie die Verbringungskosten nicht insgesamt zurückfordern, sondern nur soweit sie einen von ihr für angemessen gehaltenen Betrag überschreiten.
Die Behauptung der Klägerinnen, weil es sich um eine interne Verbringung innerhalb eines Betriebs handele, seien die Verbringungskosten in den Gemeinkosten, also in den allgemeinen Stundenverrechnungssätzen enthalten, kann das AG Mitte nicht nachvollziehen. Bei der Verbringung handelt es sich um einen Zusatzaufwand, der an den anderen Standorten der Beklagten anfällt und der aus Gründen der Kostengerechtigkeit nicht über die Gemeinkosten allen Kunden aufgebürdet, sondern nur denjenigen berechnet wird, die diesen Zusatzaufwand auslösen.
Die konkrete Höhe der Verbringungskosten richtet sich, da zwischen den Geschädigten und der Beklagten gem. § 631 BGB Werkverträge über die Reparatur der verunfallten Fahrzeuge geschlossen wurden, gem. § 632 Abs. 2 BGB primär nach der vertraglichen Vereinbarung, andernfalls ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
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Ersatz der Mietwagenkosten: Arithmetisches Mittel aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel |
Das AG Salzgitter wendet in seinem Urteil vom 14.06.2024 – 25 C 211/24 – eine Kombination aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel an, um aus der Summe der einschlägigen Mietpreise dieser Listen das arithmetische Mittel zu bilden. Auch die Kosten der Zustellung und der Abholung des Fahrzeugs sind zu ersetzen, da es sich um grundsätzlich erstattungsfähige Nebenleistungen handelt.
Die Kosten für den Zusatzfahrer sind ersatzfähig, denn die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass der Zusatzfahrer auch das Unfallfahrzeug mit Berechtigung gefahren hat.
Die Kosten der Haftungsreduzierung auf einen Selbstbehalt in Höhe von 200,00 € müssen ersetzt werden, da jeder Betroffene ein schutzwürdiges Interesse hat, für eine etwaige Beschädigung des Mietwagens, der oftmals höherwertig als das eigene Fahrzeug ist, nicht oder nur in geringem Umfang aufkommen zu müssen. Auch die Kosten für die Winterbereifung sind ersatzfähig.
Auch das AG Braunschweig hält es in seiner Entscheidung vom 07.06.2024 – 113 C 2646/23 – für sachgerecht, die Höhe der Mietwagenkosten nach der „Fracke-Methode“ zu schätzen.
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