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Verkehrsanwälte.
 
NEWSLETTER
7/2024 – 11. September 2024
 
 
  Bitte schicken Sie uns Fälle
Probleme bei der Unfallschadenregulierung im KH-Bereich mit der Allianzgruppe: Bitte schicken Sie uns Fälle

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Geschäftsführende Ausschuss hat von Problemen bei der Unfallschadenregulierung im KH-Bereich mit der Allianzgruppe (Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft, ADAC Autoversicherung AG, Allianz Agrar AG, Volkswagen Autoversicherung AG) erfahren. Wenn auch Sie Beispielsfälle haben, so schicken Sie diese bitte unter Nennung des Aktenzeichens an: prosche-batz@anwaltverein.de.
Wir werden darüber mit der Allianz sprechen.

Exklusives Tool für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht: „Fastdoc“ für die digitale Einholung von Attesten

Die AG Verkehrsrecht hat gemeinsam mit Eucon ein Produkt entwickelt, das es ermöglicht, im Falle eines Personenschadens Atteste vollständig digital einzuholen und in die eigene Kanzleisoftware zu integrieren. Der Zugang Fastdoc besteht exklusiv nur für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft. Weitere Einzelheiten sowie eine unkomplizierte Registrierungsmöglichkeit finden Sie unter:
www.verkehrsanwaelte.de/fuer-anwaelte/fastdoc/.

 
  Recht und Gesetz
Ersatz der Sachverständigenkosten: Schätzung von Grundhonorar und Nebenkosten nach der BVSK-Honorartabelle

Das AG Braunschweig kommt in seinem Urteil vom 14.05.2024 – 121 C 148/23 – zu dem Ergebnis, dass neben dem Grundhonorar auch die Nebenkosten des Sachverständigen gem. § 287 ZPO nach der allgemein zugänglichen BVSK-Honorartabelle 2022 zu schätzen sind.

Die Grundgebühr des Sachverständigen lag innerhalb des HB-V Korridors zur Schadenshöhe. Fotokosten sind in Höhe von 2,00 € pro Foto ersatzfähig. Schreibkosten sind in Höhe von 1,80 € pro Seite bzw. 0,50 € pro Duplikat als angemessen einzustufen. Der Fahrtkostenersatz beträgt 0,70 € pro Kilometer. Die Pauschale für Telefon- und Portokosten in Höhe von 15,00 € ist erstattungsfähig. Auch Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Dritten, wie das Inserieren eines Fahrzeugs in einem Portal, DAT Kalkulation incl. VIN Abfrage, sind ersatzfähig. Die Kosten für die Lackschichtdickenmessung sind ebenfalls nicht mit der Grundgebühr abgegolten und können separat in Rechnung gestellt werden.

Siehe hierzu auch die Urteile des AG Braunschweig vom 26.04.2024 – 121 C 3096/23 und vom 30.05.2024 – 121 C 2194/23 und des AG Wernigerode vom 19.06.2024 – 10 C 96/24 (III): Ersatz der Sachverständigenkosten nach BVSK

Siehe auch drei Urteile des AG Gifhorn vom 19.06.2024: Az.: 33 C 124/24 (VI), 33 C 122/24 (VI) und 33 C 142/24 (VI): Ersatz der Sachverständigenkosten nach BVSK, Gesamtbetrachtung entscheidend und nicht einzelne Positionen. Die üblichen Nebenkosten bis auf die Fahrkosten orientieren sich an den entsprechenden Regelungen des JVEG bezüglich der Fahrtkosten wird auf die ADAC-Umfrage Bezug genommen.

AG_BS_2.PDF

AG_WR_1.PDF

AG_BS_Urteil_13052024_AZ_121_C_1484-23_SV_BVSK_Schadenhoehe_Fremdkosten_Kosten_Lackschichtdickenmessung_NAfGA.pdf

AG_BS_Urteil_26042024_AZ_121_C_3096-23_SV_BVSK_Schadenhoehe_inkl.NK_BVSK.pdf

AG_GF_Urteil_19062024_AZ_33_C_122-24VI_SV_BVSK_Gesamtbetrachtung_entscheidend_nicht_einzelne_Positionen1.pdf

AG_GF_Urteil_19062024_AZ_33_C_124-24VI_SV_BVSK_Gesamtbetrachtung_entscheidend_nicht_einzelne_Positionen2.pdf

AG_GF_Urteil_19062024_AZ_33_C_142-24VI_SV_BVSK_Gesamtbetrachtung_entscheidend_nicht_einzelne_Positionen3.pdf
Ersatz der Verbringungskosten

Das AG Mitte hat durch Urteil vom 13.06.2024 – 122 C 263/23 V – die Klage eines KH-Versicherers, der die Werkstatt hinsichtlich der Verbringungskosten in Regress genommen hat, vollständig abgewiesen. Soweit die Klägerinnen bestreiten, dass die Verbringungskosten überhaupt angefallen sind, weil die Fahrzeuge überhaupt von einer Niederlassung der Beklagten zu einer anderen verbracht wurden, setzen sie sich zu ihrem eigenem Verhalten in Widerspruch, da sie die Verbringungskosten nicht insgesamt zurückfordern, sondern nur soweit sie einen von ihr für angemessen gehaltenen Betrag überschreiten.

Die Behauptung der Klägerinnen, weil es sich um eine interne Verbringung innerhalb eines Betriebs handele, seien die Verbringungskosten in den Gemeinkosten, also in den allgemeinen Stundenverrechnungssätzen enthalten, kann das AG Mitte nicht nachvollziehen. Bei der Verbringung handelt es sich um einen Zusatzaufwand, der an den anderen Standorten der Beklagten anfällt und der aus Gründen der Kostengerechtigkeit nicht über die Gemeinkosten allen Kunden aufgebürdet, sondern nur denjenigen berechnet wird, die diesen Zusatzaufwand auslösen.

Die konkrete Höhe der Verbringungskosten richtet sich, da zwischen den Geschädigten und der Beklagten gem. § 631 BGB Werkverträge über die Reparatur der verunfallten Fahrzeuge geschlossen wurden, gem. § 632 Abs. 2 BGB primär nach der vertraglichen Vereinbarung, andernfalls ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

AG_Mitte_Urteil_11072024-AZ_122-C-263_23V.pdf

Ersatz der Mietwagenkosten: Arithmetisches Mittel aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel

Das AG Salzgitter wendet in seinem Urteil vom 14.06.2024 – 25 C 211/24 – eine Kombination aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel an, um aus der Summe der einschlägigen Mietpreise dieser Listen das arithmetische Mittel zu bilden. Auch die Kosten der Zustellung und der Abholung des Fahrzeugs sind zu ersetzen, da es sich um grundsätzlich erstattungsfähige Nebenleistungen handelt.

Die Kosten für den Zusatzfahrer sind ersatzfähig, denn die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass der Zusatzfahrer auch das Unfallfahrzeug mit Berechtigung gefahren hat.

Die Kosten der Haftungsreduzierung auf einen Selbstbehalt in Höhe von 200,00 € müssen ersetzt werden, da jeder Betroffene ein schutzwürdiges Interesse hat, für eine etwaige Beschädigung des Mietwagens, der oftmals höherwertig als das eigene Fahrzeug ist, nicht oder nur in geringem Umfang aufkommen zu müssen. Auch die Kosten für die Winterbereifung sind ersatzfähig. Auch das AG Braunschweig hält es in seiner Entscheidung vom 07.06.2024 – 113 C 2646/23 – für sachgerecht, die Höhe der Mietwagenkosten nach der „Fracke-Methode“ zu schätzen.

AG_SZ_1_01.PDF

AG_BS_3.PDF

 
  Seminare
09.10.2024, Online-Seminar – kostenfreie Veranstaltung für Mitglieder der AG Verkehrsrecht

Verkehrsrecht aktuell II/2024

Seminarablauf:

Die Verteidigung bei der Cannabisfahrt- Strategie und Möglichkeiten Referent: Milutin Zmijanjac, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Schorndorf

Aktuelle Entwicklungen zum Auslesen von Fahrzeugdaten
Referent: Dr. Michael Nugel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Essen

Rechts vor Links - interessante und relevante Entscheidungen im Verkehrshaftungsrecht
Referent: Nicolas Eilers, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Groß-Gerau

Psychiatrische Begutachtung in der Forensik
Referent: Prof. Dr. med. Rolf Schneider, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Alzenau

Personenschaden aktuell
Referent: Dr. Jan Luckey, LL.M., LL.M., Richter am OLG Köln, Köln

Moderation: Jens Dötsch, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der AG Verkehrsrecht, Andernach

Hier geht es zur Seminarbuchung.
04.12.2024, Berlin

Die Rechtsprechung des Kammergerichts zum Verkehrsrecht und ausgewählte Probleme der Sachverständigenbegutachtung

Seminarablauf geplant 13.00 -19.00 Uhr (Änderungen vorbehalten)

Die Rechtsprechung des Kammergerichts zum Verkehrsstrafrecht und zu den Beschwerdeverfahren im OWI-Recht
Referentin: Regine Grieß, Vorsitzende Richterin am Kammergericht, Berlin

Möglichkeiten und Grenzen des technischen Sachverständigen bei den Themen „Unfallflucht“ und Wahrnehmbarkeit / Aktuelles zu Cannabis & Co.
Referent: Dr. Michael Weyde, ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden und Bewertung von Kraftfahrzeugen, Straßenverkehrsunfälle sowie Auswertung von Unfalldatenspeichern, Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro Priester & Weyde Saarbrücken/ Berlin
Referent: Priv.-Doz. Dr. med. Sven Hartwig, Facharzt für Rechtsmedizin, Oberarzt am Institut für Rechtsmedizin der Charité - Universitätsmedizin Berlin

Die Rechtsprechung des Kammergerichts zum Verkehrszivilrecht Dr. Peter-Hendrik Müther, Vorsitzender Richter am Kammergericht, Berlin

Tagungsleitung: Thomas Noack, Rechtsanwalt, Berlin

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Für technische Fragen und Anregungen zu diesem Newsletter sowie zur Internetseite verkehrsanwaelte.de bitte E-Mail an: newsletter@verkehrsanwaelte.de.

Verantwortlich: Rechtsanwältin Bettina Bachmann, Geschäftsführerin, Deutscher Anwaltverein e.V., Berlin
Littenstraße 11, 10179 Berlin, Tel.: 0 30/72 61 52 - 0, Fax: 0 30/72 61 52 - 1 90
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