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Verkehrsanwälte.
 
NEWSLETTER
6/2024 – 20. August 2024
 
 
  Fastdoc
Exklusives Tool für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht: „Fastdoc“ für die digitale Einholung von Attesten

Die AG Verkehrsrecht hat gemeinsam mit Eucon ein Produkt entwickelt, das es ermöglicht, im Falle eines Personenschadens Atteste vollständig digital einzuholen und in die eigene Kanzleisoftware zu integrieren. Der Zugang Fastdoc besteht exklusiv nur für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft. Weitere Einzelheiten sowie eine unkomplizierte Registrierungsmöglichkeit finden Sie unter:

verkehrsanwaelte.de/fuer-anwaelte/fastdoc
 
  Recht und Gesetz
Ersatz der UPE-Aufschläge und des Umsatzsteueranteils bei der merkantilen Wertminderung

Das AG Aachen hat durch Urteil vom 17.05.2024 – 101 C 18/24 – entschieden, dass die durchschnittlichen ortsüblichen UPE-Aufschläge ersatzfähig sind. Die Klägerseite trägt die Darlegungs- und Beweislast für den erforderlichen Herstellungsaufwand, wobei ihr die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugutekommen. Ein einfaches Bestreiten eines Anfalls der UPE-Aufschläge durch die Beklagte ist nicht ausreichend. Im vorliegenden Fall hat die beklagte Versicherung nicht konkret vorgetragen, dass und in welcher Werkstatt solche Aufschläge nicht erhoben würden. Das AG Aachen hält es für überwiegend wahrscheinlich, dass UPE-Aufschläge auf dem regionalen Markt im Falle einer Reparatur anfallen.

Der Wertminderungsanteil war nicht in Höhe der geltenden Umsatzsteuer zu reduzieren, da der merkantile Minderwert als solcher steuerneutral ist. Er ist anhand der Netto-Verkaufspreise vor und nach dem Unfall zu berechnen.

Für die Zwecke der Schadenschätzung hält es das Gericht für vertretbar, davon auszugehen, dass sich im Falle einer Veräußerung eine etwaig anfallende Umsatzsteuer an dem jeweils erzielten Netto-Verkaufserlös orientiert.

AG-Aachen-101-C-18-24.pdf
Ersatz der Mietwagenkosten sowie Nutzungsausfallentschädigung

Das AG Hannover vertritt in seinem Urteil vom 15.04.2024 – 435 C 10684/23 – die Auffassung, dass für die Berechnung der Mietwagenkosten die sog. „Fracke“-Methode heranzuziehen ist. Der Ersatzanspruch ist auf die erforderliche Ausfallzeit beschränkt. Neben der erforderlichen Instandsetzungs- bzw. Wiederbeschaffungsdauer ist hier auch die Zeit für vorbereitende Maßnahmen zu berücksichtigen. Der Geschädigte darf grundsätzlich die Schadensfeststellung abwarten und ggf. eine angemessene Überlegungszeit für sich in Anspruch nehmen, wenn Wiederherstellungsalternativen bestehen.

Auch die Inanspruchnahme von Rechtsrat kann die Anmietzeit verlängern. Nach Auffassung des AG Braunschweig war im vorliegenden Fall nicht für jeden Laien optisch erkennbar, dass eine Reparatur nicht in Betracht kam. Zu den erstattungsfähigen Nebenkosten gehören die Kosten für die Haftungsreduzierung, für den Zusatzfahrer sowie für die Zustellung und Abholung.

AG_H_Urteil_AZ_435_C_10684-23.pdf

Kein Abzug des Unternehmergewinns bei fiktiver Schadensabrechnung

Nach dem Urteil des AG Salzgitter vom 16.05.2024 – 23 C 839/23 – muss sich die Klägerin, die ein Autohaus betreibt und im Rahmen dessen selbst Reparaturen ausführt, auf die Reparaturkosten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung keinen Unternehmergewinn anrechnen lassen.

Der Geschädigte genügt dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt einschließlich derjenigen Kosten für Ersatzteile zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Die Klägerin musste sich nicht auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit in ihrer eigenen Werkstatt verweisen lassen, da ihr auf Gewinnerzielung ausgerichteter Betrieb zu dem maßgeblichen Zeitpunkt mit Fremdaufträgen unstreitig ausgelastet war.

AG_SZ_1.PDF

 
  Seminare
09.10.2024, Online-Seminar – kostenfreie Veranstaltung für Mitglieder der AG Verkehrsrecht

Verkehrsrecht aktuell II/2024

Seminarablauf:

Die Verteidigung bei der Cannabisfahrt- Strategie und Möglichkeiten Referent: Milutin Zmijanjac, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Schorndorf

Aktuelle Entwicklungen zum Auslesen von Fahrzeugdaten
Referent: Dr. Michael Nugel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Essen

Rechts vor Links - interessante und relevante Entscheidungen im Verkehrshaftungsrecht
Referent: Nicolas Eilers, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Groß-Gerau

Psychiatrische Begutachtung in der Forensik
Referent: Prof. Dr. med. Rolf Schneider, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Alzenau

Personenschaden aktuell
Referent: Dr. Jan Luckey, LL.M., LL.M., Richter am OLG Köln, Köln

Moderation: Jens Dötsch, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der AG Verkehrsrecht, Andernach

Hier geht es zur Seminarbuchung.
04.12.2024, Berlin

Die Rechtsprechung des Kammergerichts zum Verkehrsrecht und ausgewählte Probleme der Sachverständigenbegutachtung

Seminarablauf geplant 13.00 -19.00 Uhr (Änderungen vorbehalten)

Die Rechtsprechung des Kammergerichts zum Verkehrsstrafrecht und zu den Beschwerdeverfahren im OWI-Recht
Referentin: Regine Grieß, Vorsitzende Richterin am Kammergericht, Berlin

Möglichkeiten und Grenzen des technischen Sachverständigen bei den Themen „Unfallflucht“ und Wahrnehmbarkeit / Aktuelles zu Cannabis & Co.
Referent: Dr. Michael Weyde, ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden und Bewertung von Kraftfahrzeugen, Straßenverkehrsunfälle sowie Auswertung von Unfalldatenspeichern, Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro Priester & Weyde Saarbrücken/ Berlin
Referent: Priv.-Doz. Dr. med. Sven Hartwig, Facharzt für Rechtsmedizin, Oberarzt am Institut für Rechtsmedizin der Charité - Universitätsmedizin Berlin

Die Rechtsprechung des Kammergerichts zum Verkehrszivilrecht Dr. Peter-Hendrik Müther, Vorsitzender Richter am Kammergericht, Berlin

Tagungsleitung: Thomas Noack, Rechtsanwalt, Berlin

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Verantwortlich: Rechtsanwältin Bettina Bachmann, Geschäftsführerin, Deutscher Anwaltverein e.V., Berlin
Littenstraße 11, 10179 Berlin, Tel.: 0 30/72 61 52 - 0, Fax: 0 30/72 61 52 - 1 90
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