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Verkehrsanwälte.
 
NEWSLETTER
5/2024 – 28. Mai 2024
 
 
  Online-Seminare
03.07.2024 und 09.10.2024:
Kostenfreie Online-Seminare der AG Verkehrsrecht für ihre Mitglieder

Auch 2024 bietet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht für ihre Mitglieder wieder zwei fünfstündige Online-Seminare Verkehrsrecht Aktuell kostenfrei an. Das erste findet am 03.07.2024 von 13:30 bis 19:00 Uhr statt. Nähere Einzelheiten und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie hier:

https://vf-seminare.de

Das zweite Online-Seminar planen wir für den 09.10.2024.

 
  Recht und Gesetz
Alleinhaftung beim parallelen Rechtsabbiegen

Das LG Mannheim hat durch Urteil – 1 S 15/21 – entschieden, dass beim parallelen Rechtsabbiegen die Betriebsgefahr des rechts befindlichen Fahrzeugs vollständig hinter dem Sorgfaltsverstoß des links befindlichen Fahrzeugführers zurücktritt.

In den Fällen des parallelen Abbiegens gelten für den links befindlichen Kraftfahrzeugführer hohe Sorgfaltsanforderungen. Den nach rechts abbiegenden Verkehrsteilnehmer, der sich – entgegen der Regel des § 9 Abs. 1, 2 StVO – nicht möglichst weit rechts eingeordnet hatte und links neben einem weiteren Rechtsabbieger fährt, trifft – auch wenn paarweises Abbiegen möglich und zulässig ist – gegenüber diesem eine erhöhte Sorgfaltspflicht.

Er muss den vorschriftsmäßig eingeordneten Rechtsabbieger sorgfältig beobachten, darf ihn nicht behindern, in Bedrängnis bringen oder gefährden und muss ihm notfalls den Vortritt lassen. Gegen diese Pflicht hat die Beklagte zu 1) verstoßen. Sie ist im Abbiegevorgang mit dem klägerischen Fahrzeug kollidiert. Anhaltspunkte dafür, dass die Fahrerin des Klägerfahrzeugs verbotswidrig geradeaus fahren wollte und deswegen in das ordnungsgemäße Abbiegen des Beklagtenfahrzeugs hineingefahren wäre, haben sich nicht ergeben.

Urteil-Mannheim-1-S-15-21.pdf
Nutzungsausfall für 90 Tage/Verzögertes Anerkenntnis der Einstandspflicht des Versicherers

Das LG Lüneburg kommt in seinem Urteil vom 15.05.2024 – 3 O 130/23 – zu dem Ergebnis, dass einem Geschädigten aufgrund der verzögerten Regulierungsentscheidung des Versicherers eine Nutzungsausfallentschädigung für 90 Tage gezahlt werden muss.

Der Verkehrsunfall hat sich am 01.12.2022 zugetragen. Der Kläger und sein Rechtsanwalt haben alles getan, um die Regulierungsentscheidung zu ermöglichen. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte erstmals am 24.01.2023. Mit Schreiben vom 15.02.2023 bestätigte sie ihre Einstandspflicht. Der Geschädigte war berechtigt, mit der Erteilung eines Reparaturauftrags und der Auslösung von Kosten in fünfstelliger Höhe bis zur Regulierungsentscheidung der Beklagten abzuwarten.

Von ihm war nicht zu erwarten, dass er sein Fahrzeug ohne positive Rückmeldung der Beklagten reparieren lässt. Hätte er die Reparatur auf eigene Kosten in Auftrag gegeben, hätte er sich ggf. von der Beklagten im Nachhinein den Vorhalt gefallen lassen müssen, durch eine wirtschaftlich sinnlose Reparatur gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen zu haben und nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen zu können. Der Kläger war auch nicht gehalten, die Beklagte über den Umstand, dass er auf das Fahrzeug angewiesen ist und sie zur Zahlung von Nutzungsentschädigung verpflichtet ist, zu informieren. Denn hierbei handelt es sich um eine Selbstverständlichkeit, von der jede Haftpflichtversicherung per se auszugehen hat.

Landgericht-Lueneburg-150524-Az-3-130_23.pdf

Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (1,22 Promille): Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf Bewährung

Das AG Neuburg a. d. Donau hat am 26.07.2023 – 1 Ds 44 Js 5890/23 – einen Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1, 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten zur Bewährung (56 Abs. 1 StGB) verurteilt.

Außerdem wurde ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und der Führerschein wurde eingezogen. Vor Ablauf von 16 Monaten darf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Die bei dem Angeklagten entnommene Blutprobe ergab eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 1,22 Promille. Seine Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.

Bei der Strafzumessung ist zu Gunsten des Angeklagten zu sehen, dass er den Sachverhalt vollumfänglich eingeräumt hat. Gegen ihn spricht der Umstand, dass er strafrechtlich bereits einmal in Erscheinung getreten ist.

Urteil-AG-Neuburg-310823.pdf

 
  Veranstaltung
Deutscher Anwaltstag: 06.06.2024, 15:45 – 17:45 Uhr, in Bielefeld: KI im Verkehrs- und Versicherungsrecht

Bei der gemeinsamen Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaften Verkehrsrecht und Versicherungsrecht „KI im Verkehrs- und Versicherungsrecht“ am Donnerstag, 06.06.2024, von 15:45 – 17:45 Uhr in Bielefeld werden die Referierenden beleuchten, wie künstliche Intelligenz die Schadenregulierung revolutioniert.

Im ersten Teil „KI im Verkehrsrecht: Die Zukunft in der Schadenregulierung“ referieren Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen, Nick Kahlhofen, Geschäftsführender Gesellschafter der Auto-SMS GmbH, sowie Nemo Mielchen, Gesellschafter der Auto-SMS GmbH.

Im zweiten Teil „KI in der Schadenregulierung – was macht die Versicherungswirtschaft“ trägt Rechtsanwalt Oliver Meixner vor. Anmelden können Sie sich hier:

https://anwaltstag.de
 
  Seminare
03.07.2024, Online-Seminar

Kostenfreie Veranstaltung für Mitglieder der AG Verkehrsrecht
Verkehrsrecht aktuell I/2024

Seminarablauf

Aktuelles vom KfZ-Sachverständigen"
Referent: Kai Matzen, Dipl.-Ing. (FH), ö.b.u.v. Sachverständiger, Halle

Regulierung von Auslandsunfällen"
Referentin: Verena Bouwmann, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, München

"Beweisrecht in Bußgeldsachen"
Referent: Dr. Benjamin Krenberger, Richter am AG, Landstuhl

"Die Leistungen der Verkehrsopferhilfe – eine oft unbekannte Unterstützung, speziell für Schwerstgeschädigte"
Referenz: Herbert Lang, Rechtsanwalt, München, Vorsitzender Schiedsstelle VOH e.V.

"Die neue Rechtsprechung des BGH zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko"
Referent: Dr. Jens Rogler, Vorsitzender Richter am LG, Nürnberg-Fürth

Moderation: Nicolas Eilers, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Groß-Gerau

Nähere Einzelheiten und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie hier
09.10.2024, Online-Seminar

Kostenfreie Veranstaltung für Mitglieder der AG Verkehrsrecht
Verkehrsrecht aktuell II/2024

Themen und Vortragende: werden rechtzeitig bekannt gegeben!

Für technische Fragen und Anregungen zu diesem Newsletter sowie zur Internetseite verkehrsanwaelte.de bitte E-Mail an: newsletter@verkehrsanwaelte.de.

Verantwortlich: Rechtsanwältin Bettina Bachmann, Geschäftsführerin, Deutscher Anwaltverein e.V., Berlin
Littenstraße 11, 10179 Berlin, Tel.: 0 30/72 61 52 - 0, Fax: 0 30/72 61 52 - 1 90
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