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Verkehrsanwälte.
 
NEWSLETTER
4/2024 – 30. April 2024
 
 
  verkehrsanwaelte.de
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

gerne können Sie von Ihrer Kanzleihomepage einen Link auf die Homepage der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht verkehrsanwaelte.de setzen. Dort finden Sie viele für Ihre Mandanten und Mandantinnen interessante Inhalte, wie z.B. den Bußgeldrechner, den Sie auf Ihre eigene Homepage einbinden können: https://www.verkehrsanwaelte.de/bussgeldkatalog/bussgeldrechner/

 
  Recht und Gesetz
Fiktiver Nutzungsausfall

Das AG Mannheim hat durch Urteil vom 12.01.2024 – 14 C 2785/23 – entschieden, dass der Geschädigte seinen Nutzungswillen bereits mit der unstreitigen (Teil-) Reparatur seines verkehrssicheren Fahrzeugs dokumentiert hat.

Überdies entspricht in der Regel auch die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Pkw diesen während eines unfallbedingten Ausfalls benutzt hätte. Der Kläger hat durch die Vorlage der Reparaturbestätigung des auch das ursprüngliche Sachverständigengutachten erstellenden Sachverständigen und die Vorlage der ersten Seite der Reparaturrechnung, auf der eine Reparaturdauer von drei Tagen ausgewiesen ist, konkret nachgewiesen, dass sich das Fahrzeug in der Reparaturwerkstatt befand, dort tatsächlich repariert wurde und er an der Nutzung seines Fahrzeugs gehindert war.

Die Tatsache, dass der Kläger auch auf Antrag der Beklagten nach § 423 ZPO nicht die vollständige Reparaturrechnung vorgelegt hat, steht dem Anspruch nicht entgegen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen überzahlter Reparaturkosten steht der Beklagten nicht zu. Die Beurteilung der Frage, mit welchen Mitteln und welchem Aufwand die Reparatur unter objektiven Maßstäben auszuführen ist, bestimmt nach der Rechtsprechung des BGH ausschließlich der unabhängige Sachverständige. Selbst, wenn es also dem Geschädigten tatsächlich möglich war, eine qualitative gleichwertige Reparatur mit geringeren Mitteln herzustellen, ist dieser Umstand schadensrechtlich unbeachtlich.

Urteil_AG_Mannheim_495a_ZPO_a_00_103404ec.pdf
Ermittlung des Sachverständigenhonorars nach der BVSK-Befragung

Das AG Neuburg a. d. Donau vertritt in seinem Urteil vom 03.01.2024 – 3 C 125/23 – die Auffassung, dass bei einem Standardgutachten zur Feststellung eines Kraftfahrzeugschadens, die Honorarbefragung der BVSK gemäß § 287 ZPO als übliche Vergütung herangezogen werden kann.

Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Gutachten außerhalb des Gerichtsbezirks München beauftragt und/oder erstellt wurde, da die Honorarbefragung bundesweit erfolgt. Im vorliegenden Fall hat sich das Grundhonorar im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2022 bewegt. Schreibkosten können mit 1,80 € pro Seite und Kopierkosten in Höhe von 0,50 € pro Seite in Ansatz gebracht werden. Die Nebenkostenpauschale beträgt 15,00 €, bezüglich der Fahrtkosten ist ein Ansatz von 0,70 € je gefahrenem Kilometer erforderlich.

Urteil_AG_Neuburg_04-01-2024-AG_ND_3_C_125_23.pdf

Beweislastverteilung bei Verweis auf Reparatur in eigener Werkstatt

Nach dem Urteil des AG St. Wendel vom 13.02.2024 – 13 C 580/23 – hat der Geschädigte, der einen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Reparaturbetrieb führt, wenn bei einem Verkehrsunfall ein Kfz beschädigt wird, grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Fremdreparatur einschließlich des Gewinnanteils.

Unter dem Blickwinkel der Schadensminderungspflicht muss sich der Geschädigte dann auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit in seiner eigenen Werkstatt verweisen lassen, wenn sein Betrieb nicht ausgelastet und es ihm zumutbar ist, ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die eigene Reparatur zu nutzen. Im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB war der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass der gewinnorientierte Betrieb des Geschädigten nicht ausgelastet war und er die ansonsten ungenutzte Kapazität für die notwendige Reparatur hätte nutzen können.

Dem Geschädigten obliegt es im Rahmen der sekundären Darlegungslast, seine betriebliche Auslastungssituation konkret darzustellen. Der pauschale Hinweis auf eine Auslastung reicht nicht aus. Erforderlich ist ein konkreter Vortrag zu dem in der Werkstatt beschäftigten Personal, zu den vorhandenen Arbeitsmitteln und Räumlichkeiten und zu deren Verwendung im Reparaturzeitraum.

Urteil_AG_StWendel_13-C-580-23.pdf

 
  VERANSTALTUNGEN
Regionaler VerkehrsAnwaltstagTag SaarPfalz 2024: 08.05.2024 in Saarbrücken

Themen sind u. a.:

  • Aktuelle Fragen zum E-Scooter
  • Aktuelle Rechtsprechung des OLG Saarbrücken in Verkehrsversicherungssachen
  • Möglichkeiten und Grenzen des Nachweises von betrügerischen Schadenfällen durch Daten in Fahrzeugen
  • Die posttraumatische Belastungsstörung als Unfallfolge
  • Aktuelle Rechtsprechung des OLG Saarbrücken in Verkehrszivilsachen
  • Anthropologische Vergleichsgutachten zur Fahreridentifikation

Anmelden können Sie sich hier: Verkehrsanwaltstag SaarPfalz 2024
 
  Save the date
Deutscher Anwaltstag: 06.06.2024, 15:45 – 17:45 Uhr, in Bielefeld: KI im Verkehrs- und Versicherungsrecht

Bei der gemeinsamen Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaften Verkehrsrecht und Versicherungsrecht „KI im Verkehrs- und Versicherungsrecht“, die am Donnerstag, 06.06.2024, von 15:45 – 17:45 Uhr in Bielefeld stattfindet, werden die Referierenden beleuchten, wie künstliche Intelligenz die Schadenregulierung revolutioniert.

Im ersten Teil „KI im Verkehrsrecht: Die Zukunft in der Schadenregulierung“ referieren Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen, Nick Kahlhofen, Geschäftsführender Gesellschafter der Auto-SMS GmbH, sowie Nemo Mielchen, Gesellschafter der Auto-SMS GmbH.

Im zweiten Teil „KI in der Schadenregulierung – was macht die Versicherungswirtschaft“ trägt Rechtsanwalt Oliver Meixner vor.

Anmelden können Sie sich hier: Deutscher Anwaltstag: 06.06.2024
Für technische Fragen und Anregungen zu diesem Newsletter sowie zur Internetseite verkehrsanwaelte.de bitte E-Mail an: newsletter@verkehrsanwaelte.de.

Verantwortlich: Rechtsanwältin Bettina Bachmann, Geschäftsführerin, Deutscher Anwaltverein e.V., Berlin
Littenstraße 11, 10179 Berlin, Tel.: 0 30/72 61 52 - 0, Fax: 0 30/72 61 52 - 1 90
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