|
|
|
Recht und Gesetz |
|
Fiktiver Nutzungsausfall |
Das AG Mannheim hat durch Urteil vom 12.01.2024 – 14 C 2785/23 – entschieden, dass der Geschädigte seinen Nutzungswillen bereits mit der unstreitigen (Teil-) Reparatur seines verkehrssicheren Fahrzeugs dokumentiert hat.
Überdies entspricht in der Regel auch die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Pkw diesen während eines unfallbedingten Ausfalls benutzt hätte. Der Kläger hat durch die Vorlage der Reparaturbestätigung des auch das ursprüngliche Sachverständigengutachten erstellenden Sachverständigen und die Vorlage der ersten Seite der Reparaturrechnung, auf der eine Reparaturdauer von drei Tagen ausgewiesen ist, konkret nachgewiesen, dass sich das Fahrzeug in der Reparaturwerkstatt befand, dort tatsächlich repariert wurde und er an der Nutzung seines Fahrzeugs gehindert war.
Die Tatsache, dass der Kläger auch auf Antrag der Beklagten nach § 423 ZPO nicht die vollständige Reparaturrechnung vorgelegt hat, steht dem Anspruch nicht entgegen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen überzahlter Reparaturkosten steht der Beklagten nicht zu. Die Beurteilung der Frage, mit welchen Mitteln und welchem Aufwand die Reparatur unter objektiven Maßstäben auszuführen ist, bestimmt nach der Rechtsprechung des BGH ausschließlich der unabhängige Sachverständige. Selbst, wenn es also dem Geschädigten tatsächlich möglich war, eine qualitative gleichwertige Reparatur mit geringeren Mitteln herzustellen, ist dieser Umstand schadensrechtlich unbeachtlich.
|
|
Ermittlung des Sachverständigenhonorars nach der BVSK-Befragung |
Das AG Neuburg a. d. Donau vertritt in seinem Urteil vom 03.01.2024 – 3 C 125/23 – die Auffassung, dass bei einem Standardgutachten zur Feststellung eines Kraftfahrzeugschadens, die Honorarbefragung der BVSK gemäß § 287 ZPO als übliche Vergütung herangezogen werden kann.
Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Gutachten außerhalb des Gerichtsbezirks München beauftragt und/oder erstellt wurde, da die Honorarbefragung bundesweit erfolgt. Im vorliegenden Fall hat sich das Grundhonorar im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2022 bewegt. Schreibkosten können mit 1,80 € pro Seite und Kopierkosten in Höhe von 0,50 € pro Seite in Ansatz gebracht werden. Die Nebenkostenpauschale beträgt 15,00 €, bezüglich der Fahrtkosten ist ein Ansatz von 0,70 € je gefahrenem Kilometer erforderlich.
|
|
Beweislastverteilung bei Verweis auf Reparatur in eigener Werkstatt |
Nach dem Urteil des AG St. Wendel vom 13.02.2024 – 13 C 580/23 – hat der Geschädigte, der einen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Reparaturbetrieb führt, wenn bei einem Verkehrsunfall ein Kfz beschädigt wird, grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Fremdreparatur einschließlich des Gewinnanteils.
Unter dem Blickwinkel der Schadensminderungspflicht muss sich der Geschädigte dann auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit in seiner eigenen Werkstatt verweisen lassen, wenn sein Betrieb nicht ausgelastet und es ihm zumutbar ist, ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die eigene Reparatur zu nutzen. Im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB war der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass der gewinnorientierte Betrieb des Geschädigten nicht ausgelastet war und er die ansonsten ungenutzte Kapazität für die notwendige Reparatur hätte nutzen können.
Dem Geschädigten obliegt es im Rahmen der sekundären Darlegungslast, seine betriebliche Auslastungssituation konkret darzustellen. Der pauschale Hinweis auf eine Auslastung reicht nicht aus. Erforderlich ist ein konkreter Vortrag zu dem in der Werkstatt beschäftigten Personal, zu den vorhandenen Arbeitsmitteln und Räumlichkeiten und zu deren Verwendung im Reparaturzeitraum.
|
|