|
|
|
Recht und Gesetz |
|
Höhe des Schmerzensgeldes, unzumutbare Umschulung, 1,8-Gebühr |
Das OLG München vertritt in seinem Urteil vom 22.02.2024 – 24 U 1637/23 e – die Auffassung, dass bei einer Acetabulumfraktur ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 € angemessen ist.
Das bei der Operation eingebrachte Metall verbleibt im Körper, denn eine Entfernung ist nicht geplant. Auch die Peroneusparese und eine Schädigung des Nervus obturatorius müssen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes einbezogen werden.
Neben den beruflichen Einschränkungen sind auch die Folgen der Verletzungen im privaten Bereich zu berücksichtigen. Der Kläger musste aufgrund der durch den Unfall erlittenen Verletzungen sein Ehrenamt als Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr in seinem Heimatort aufgeben.
Eine Umschulung zum Bürokaufmann oder EDV-Spezialisten war für den Kläger, der bei der Wiedereingliederung in seinen erlernten Beruf als Kfz-Mechaniker schon 51 Jahre alt war, nicht zumutbar. Die Wiedereingliederung ergab eine Arbeitsfähigkeit nur an 4 Stunden am Tag. Der Kläger wäre bei Abschluss der Umschulung etwa 55 Jahre alt gewesen und hätte dann als Berufsanfänger mit viel jüngeren Bürokaufleuten oder EDV-Spezialisten konkurrieren müssen. Unter Berücksichtigung aller Kosten, die aufgrund der Umschulungsmaßnahme angefallen wären, wäre der Kläger deutlich über 60 Jahre alt gewesen, bis bei der Beklagten überhaupt eine Einsparung hätte eintreten können.
Die von der Beklagten vorgeschlagene Möglichkeit, in Abendkursen umzuschulen, konnte vom Kläger nicht erwartet werden.
Bei der Berechnung der Rechtsanwaltskosten hält der Senat eine 1,8-Gebühr für angemessen, da der Fall nach Bedeutung, Schwere und Aufwand den Durchschnitt deutlich übersteigt. Den Aufwand hat der Kläger in der Berufungsbegründung durch die Aufzählung von 13 Schriftsätzen dargelegt.
|
|
Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme |
Das AG Hagen kommt in seinem Urteil – 19 C 128/21 – zu dem Ergebnis, dass eine Erstattungsfähigkeit der Kosten für die ergänzende Stellungnahme nur dann gegeben ist, wenn der Sachverständige im wesentlichen Stellung zu technischen Tatsachenfragen nimmt und nicht lediglich Ausführung zu seiner Rechtsauffassung tätigt.
Grundsätzlich darf der Geschädigte zum sachgerechten Vortrag und zur verbindlichen Bezifferung des Schadens eine weitere Beauftragung eines Sachverständigen für erforderlich und zweckmäßig halten. Dies gilt jedoch nur soweit, wie es erforderlich ist, um der Beklagten auf fachlicher Ebene entgegentreten zu können und die Richtigkeit der geltend gemachten Einwendungen überprüfen zu lassen.
Im vorliegenden Fall beschränkten sich die Ausführungen des Sachverständigen auf rechtliche Erwägungen zu der Üblichkeit des UPE-Aufschlags auf Ersatzteile und der Verbringungskosten, zur „erfahrungsgemäßen“ Unangemessenheit der Reduzierung des Anteils der Kleinersatzteile auf 2 % und zur Notwendigkeit der Lackierung des Kotflügels und Stoßfängers, ohne dass eine weitere eingehende technische Schadensprüfung stattgefunden hätte. Das AG Hagen betont in seiner Entscheidung, dass der Geschädigte substantiiert darlegen muss, aus welchen Kostenpositionen sich die Klageforderung im Einzelnen ergeben soll.
|
|
Verweis auf eine 21,9 km entfernte Referenzwerkstatt ist nicht zumutbar |
Das AG Hamburg-Barmbek hat durch Urteil vom 19.02.2024 – 811a C 29/22 – entschieden, dass der Verweis auf eine 21,9 km vom Wohnort des Klägers entfernte Referenzwerkstatt nicht zumutbar ist.
Die markengebundene Fachwerkstatt befindet sich lediglich 2,8 km vom Wohnort des Klägers entfernt. Aus dem zusätzlichen Zeitaufwand für den Transport und für etwaige Gewährleistungsfälle sowie der deutlichen Diskrepanz zwischen den Wegstrecken ergibt sich eine einzelfallbezogene Unzumutbarkeit.
|
|