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Verkehrsanwälte.
 
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3/2024 – 26. März 2024
 
 
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  Recht und Gesetz
Höhe des Schmerzensgeldes, unzumutbare Umschulung, 1,8-Gebühr

Das OLG München vertritt in seinem Urteil vom 22.02.2024 – 24 U 1637/23 e – die Auffassung, dass bei einer Acetabulumfraktur ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 € angemessen ist.

Das bei der Operation eingebrachte Metall verbleibt im Körper, denn eine Entfernung ist nicht geplant. Auch die Peroneusparese und eine Schädigung des Nervus obturatorius müssen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes einbezogen werden.

Neben den beruflichen Einschränkungen sind auch die Folgen der Verletzungen im privaten Bereich zu berücksichtigen. Der Kläger musste aufgrund der durch den Unfall erlittenen Verletzungen sein Ehrenamt als Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr in seinem Heimatort aufgeben.

Eine Umschulung zum Bürokaufmann oder EDV-Spezialisten war für den Kläger, der bei der Wiedereingliederung in seinen erlernten Beruf als Kfz-Mechaniker schon 51 Jahre alt war, nicht zumutbar. Die Wiedereingliederung ergab eine Arbeitsfähigkeit nur an 4 Stunden am Tag. Der Kläger wäre bei Abschluss der Umschulung etwa 55 Jahre alt gewesen und hätte dann als Berufsanfänger mit viel jüngeren Bürokaufleuten oder EDV-Spezialisten konkurrieren müssen. Unter Berücksichtigung aller Kosten, die aufgrund der Umschulungsmaßnahme angefallen wären, wäre der Kläger deutlich über 60 Jahre alt gewesen, bis bei der Beklagten überhaupt eine Einsparung hätte eintreten können. Die von der Beklagten vorgeschlagene Möglichkeit, in Abendkursen umzuschulen, konnte vom Kläger nicht erwartet werden.

Bei der Berechnung der Rechtsanwaltskosten hält der Senat eine 1,8-Gebühr für angemessen, da der Fall nach Bedeutung, Schwere und Aufwand den Durchschnitt deutlich übersteigt. Den Aufwand hat der Kläger in der Berufungsbegründung durch die Aufzählung von 13 Schriftsätzen dargelegt.

Urteil-OLG-Muenchen-24-U-1637-23-02-2024.pdf
Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme

Das AG Hagen kommt in seinem Urteil – 19 C 128/21 – zu dem Ergebnis, dass eine Erstattungsfähigkeit der Kosten für die ergänzende Stellungnahme nur dann gegeben ist, wenn der Sachverständige im wesentlichen Stellung zu technischen Tatsachenfragen nimmt und nicht lediglich Ausführung zu seiner Rechtsauffassung tätigt.

Grundsätzlich darf der Geschädigte zum sachgerechten Vortrag und zur verbindlichen Bezifferung des Schadens eine weitere Beauftragung eines Sachverständigen für erforderlich und zweckmäßig halten. Dies gilt jedoch nur soweit, wie es erforderlich ist, um der Beklagten auf fachlicher Ebene entgegentreten zu können und die Richtigkeit der geltend gemachten Einwendungen überprüfen zu lassen.

Im vorliegenden Fall beschränkten sich die Ausführungen des Sachverständigen auf rechtliche Erwägungen zu der Üblichkeit des UPE-Aufschlags auf Ersatzteile und der Verbringungskosten, zur „erfahrungsgemäßen“ Unangemessenheit der Reduzierung des Anteils der Kleinersatzteile auf 2 % und zur Notwendigkeit der Lackierung des Kotflügels und Stoßfängers, ohne dass eine weitere eingehende technische Schadensprüfung stattgefunden hätte. Das AG Hagen betont in seiner Entscheidung, dass der Geschädigte substantiiert darlegen muss, aus welchen Kostenpositionen sich die Klageforderung im Einzelnen ergeben soll.

AG-Hagen-19-C-128-21.pdf

Verweis auf eine 21,9 km entfernte Referenzwerkstatt ist nicht zumutbar

Das AG Hamburg-Barmbek hat durch Urteil vom 19.02.2024 – 811a C 29/22 – entschieden, dass der Verweis auf eine 21,9 km vom Wohnort des Klägers entfernte Referenzwerkstatt nicht zumutbar ist.

Die markengebundene Fachwerkstatt befindet sich lediglich 2,8 km vom Wohnort des Klägers entfernt. Aus dem zusätzlichen Zeitaufwand für den Transport und für etwaige Gewährleistungsfälle sowie der deutlichen Diskrepanz zwischen den Wegstrecken ergibt sich eine einzelfallbezogene Unzumutbarkeit.

AG-Hamburg-Barmbek-811a-C-29-22.pdf

 
  Veranstaltung
19./20.04.2024 in Hamburg: 12. DAV-VerkehrsAnwaltsTag HYBRID-Veranstaltung

Der 12. DAV-VerkehrsAnwaltsTag 2024 wird am 19./20.04.2024 im Hotel Atlantic Hamburg in Präsenz stattfinden. Eine Onlineteilnahme ist ebenfalls möglich, denn die Tagung wird wieder live online übertragen.

Der DAV-VerkehrsAnwaltsTag beginnt am Freitag, 19. April 2024 um 13:30 Uhr und endet am Samstag, den 20. April 2024 gegen 15:30 Uhr.

Wir bieten Vorträge zu folgenden Themen an:

  • Die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes in Verkehrssachen
  • Die Entscheidungen des BGH vom 16. Januar 2024 zum Werkstattrisiko und deren Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis
  • Aktuelles zum Verkehrsversicherungsrecht
  • Grenzwerte beim Cannabiskonsum
  • Gebühren im Verkehrsrecht
  • Schnittmengen Arzthaftung im Verkehrsrecht
  • Der Regress des Arbeitgebers nach § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz

Zum DAV-VerkehrsAnwaltsTag 2024 – Präsenz in Hamburg

Zum DAV-VerkehrAnwaltsTag 2024 – Onlineveranstaltung
 
  Save the date
08.05.2024 in Saarbrücken Regionaler VerkehrsAnwaltstagTag SaarPfalz 2024

Themen sind u. a.:

  • Aktuelle Fragen zum E-Scooter
  • Aktuelle Rechtsprechung des OLG Saarbrücken in Verkehrsversicherungssachen
  • Möglichkeiten und Grenzen des Nachweises von betrügerischen Schadenfällen durch Daten in Fahrzeugen
  • Die posttraumatische Belastungsstörung als Unfallfolge
  • Aktuelle Rechtsprechung des OLG Saarbrücken in Verkehrszivilsachen
  • Anthropologische Vergleichsgutachten zur Fahreridentifikation
Anmelden können Sie sich hier:

Verkehrsanwaltstag SaarPfalz 2024
Deutscher Anwaltstag: 06.06.2024, 15:45 – 17:45 Uhr, in Bielefeld: KI im Verkehrs- und Versicherungsrecht

Bei der gemeinsamen Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaften Verkehrsrecht und Versicherungsrecht „KI im Verkehrs- und Versicherungsrecht“ am Donnerstag, 06.06.2024, von 15:45 – 17:45 Uhr in Bielefeld werden die Referierenden beleuchten, wie künstliche Intelligenz die Schadenregulierung revolutioniert.

Im ersten Teil „KI im Verkehrsrecht: Die Zukunft in der Schadenregulierung“ referieren Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen, Nick Kahlhofen, Geschäftsführender Gesellschafter der Auto-SMS GmbH, sowie Nemo Mielchen, Gesellschafter der Auto-SMS GmbH. Im zweiten Teil „KI in der Schadenregulierung – was macht die Versicherungswirtschaft“ trägt Rechtsanwalt Oliver Meixner vor.

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Deutscher Anwaltstag: 06.06.2024
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Verantwortlich: Rechtsanwältin Bettina Bachmann, Geschäftsführerin, Deutscher Anwaltverein e.V., Berlin
Littenstraße 11, 10179 Berlin, Tel.: 030/72 61 52 - 0, Fax: 030/72 61 52 - 1 90
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