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Recht und Gesetz |
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1,5 RVG-Gebühr bei 5 Schreiben/Kein Abzug wegen eines Großkundenrabatts |
Das AG Ludwigsburg hat durch Urteil (5 C 173/23) dem Klägervertreter, der für die Regulierung fünf Schreiben an die gegnerische Versicherung schreiben musste, eine 1,5 RVG-Gebühr zugesprochen. Der Klägervertreter hat substantiiert geschildert, dass aufgrund des zögerlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten nicht nur 1 bis 3 Schriftsätze nötig waren.
Außerdem hat das AG Ludwigsburg den Abzug eines zu generierenden Großkundenrabatts, der nicht nachgewiesen wurde, für nicht gerechtfertigt erachtet. Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung und vermietet überwiegend Neuwagenmodelle. Die Neufahrzeuge werden in der Regel nach einer Haltedauer von nicht mehr als 6 Monaten wieder veräußert. Während der Haltedauer der Fahrzeuge fallen keine Verschleißreparaturen und keine Wartungsarbeiten an, sodass für eventuelle Rabattvereinbarungen im Bereich der Wartung kein Platz ist, sondern allenfalls Rabattvereinbarungen für den Bereich der Unfallreparaturen blieben. Die Beklagte hat allerdings keine Werkstätten benannt, die der Klägerin tatsächlich Rabatte gewähren würden.
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Unfall mit einem E-Scooter: Keine Halter- und Fahrerhaftung nach §§ 7, 18 Abs. 1 StVG/Kein Ersatz der Sachverständigenkosten bei Bagatellschaden |
Das LG Bonn kommt in seinem Urteil vom 30.10.2023 – 9 O 19/22 – zu dem Ergebnis, dass bei Beschädigungen eines Fahrzeuges durch einen E-Scooter kein Anspruch aus der verschuldungsunabhängigen Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG gegeben ist. Vielmehr ist dieser Anspruch gem. § 8 Nr. 1 StVG ausgeschlossen. Bei dem unfallverursachenden E-Scooter handelt es sich um ein Kraftfahrzeug, das auf einer ebenen Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann. Der E-Scooter verfügt über eine allgemeine Betriebserlaubnis nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und § 20 StVZO.
Gemäß § 1 eKFV sind Elektrokleinstfahrzeuge Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, insbesondere also auch sog. E-Scooter. Im Rahmen der Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis wurde damit bereits überprüft und festgestellt, dass die E-Scooter der Bauart des vorliegenden unfallbeteiligten E-Scooters eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h erreichen. Vor diesem Hintergrund ist der pauschale Vortrag der Klägerin, wonach die Höchstgeschwindigkeit entgegen der Betriebserlaubnis vorliegend bei mehr als 20 km/h liege, nicht beachtlich.
Die Tatsache, dass der Beklagte zu 1) zum Unfallzeitpunkt 12 Jahre alt war und in einer intensivpädagogischen Wohngruppe untergebracht war, sowie für ihn seit 2018 ein Ergänzungspfleger bestellt war, führt nicht zur Annahme der Einsichtsunfähigkeit gem. § 828 Abs. 3 BGB. Sie lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass der Beklagte zu 1) im Straßenverkehr die Gefährlichkeit seines Verhaltens und seiner daraus folgenden Verantwortlichkeit nicht einsehen konnte. Er hatte erkannt, dass er mangels App, Registrierung und Freischaltung den E-Scooter unberechtigt und in verbotener Weise nutzte.
Da sich die erforderlichen Reparaturkosten auf lediglich 80,00 € belaufen und es sich insoweit um einen Bagatellschaden handelt, hat das LG Köln die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten verneint. Die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens ist insbesondere dann nicht erforderlich, wenn ein offensichtlicher Bagatellschaden vorliegt. Hier genügt ein Kostenvoranschlag.
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Ersatz der Kosten für Probefahrten, Fahrzeugreinigung und Desinfektion/Normaltarif für Selbstfahrervermietfahrzeuge |
Das AG Zeven hat durch Urteil vom 26.10.2023 – 3 C 104/23 – entschieden, dass die dem Geschädigten in Rechnung gestellten Kosten für Probefahrten, Fahrzeugreinigung und Desinfektion dem Werkstattrisiko unterfallen und vom Schädiger im Rahmen des Schadenersatzes auszugleichen sind.
Die Mietwagenkosten sind nach dem Normaltarif auszugleichen. Der Geschädigte, der ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis über dem „Fracke-“Tarif anmietet, kann den ihm zugänglichen Normaltarif für Selbstfahrervermietfahrzeuge selbst dann verlangen, wenn es sich bei dem angemieteten Fahrzeug um ein Werkstattersatzfahrzeug handeln sollte. Denn ob der Kfz-Reparaturbetrieb das Fahrzeug als Selbstfahrervermietfahrzeug führt oder nicht, ist für den Geschädigten regelmäßig weder erkennbar noch von Belang. Die Einordnung des Fahrzeugs ist im Verhältnis zum Schädiger unbeachtlich.
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