Das AG Coburg kommt in seinem Urteil vom 21.08.2023 – 12 C 1193/23 – zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um eine deutliche und erkennbare Überhöhung der Sachverständigenkosten handelt, wenn das vereinbarte und abgerechnete Grundhonorar den arithmetischen Mittelwert der BVSK-Befragung um 7,8 % überschreitet. Eine exakte Grenzziehung, ab wann eine deutliche Überhöhung der Honorarforderung vorliegt, hält das AG Coburg für nicht erforderlich.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Rechnung ist zwischen dem Grundhonorar und den Nebenkosten zu unterscheiden und nicht lediglich ein Gesamtvergleich der abgerechneten oder „abrechnungsfähigen“ Beträge vorzunehmen.
Die Angemessenheit der vereinbarten und abgerechneten Nebenkosten beurteilt das AG Coburg gleichfalls anhand der Werte der BVSK-Befragung.
Die Schreibkosten sind in Höhe von 1,80 EUR pro Seite ersatzfähig, denn auch dann, wenn ein Gutachten nur elektronisch erstellt und versandt sein sollte, sind die Schreibkosten erstattungsfähig.
Zusätzlich sind 2,00 EUR pro Lichtbild als Pauschalbetrag ersatzfähig. Damit sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fotoerstellung von Anschaffung der Kamera über Fotografieren und technische Aufbereitung bis zum ersten Abdruck abgegolten.
Die vereinbarte Porto- und Telefonkostenpauschale ist üblich. Ihre Höhe von 15,00 EUR ist nicht zu beanstanden.
Die abgerechneten und vereinbarten Fahrtkosten von 0,85 EUR pro Kilometer sind in dieser Höhe erstattungsfähig.
Die Kosten für die Inanspruchnahme einer Restwertbörse sind grundsätzlich erstattungsfähige Nebenkosten. Sie sind nicht vom Grundhonorar abgedeckt, sondern zusätzliche Leistungen.
Auch die Kosten für die Lackschichtendickenmessung in Höhe von 40,00 EUR sind ersatzfähig. Sie dient der Überprüfung, ob reparierte Vorschäden vorhanden sind. Da dies Relevanz für die Bemessung des insbesondere hier relevanten Wiederbeschaffungswertes hat, sind die Kosten zu ersetzen.
Auch die Kosten für die Nutzung eines EDV-Systems für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 5,00 EUR sind gesetzlich nicht zu beanstanden.
Auch das AG Neumünster orientiert sich in seinem Urteil vom 03.08.2023 – 35 C 1037/22 – bei der Berechnung des Sachverständigenhonorars an der BVSK-Honorarbefragung und errechnet aus dem Korridor für das Grundhonorar den arithmetischen Mittelwert.
Hinsichtlich der Nebenkosten nimmt das AG Neumünster die Schätzung auf Grundlage der entsprechenden Bestimmungen des JVEG vor.
Es spricht pro Foto Kosten in Höhe von 2,00 EUR zu.
Die Schreibkosten hält es in Höhe von 1,80 EUR pro Seite für ersatzfähig.
Auch der Pauschalbetrag von 15,00 EUR für Porto- und Telefonkosten ist zu ersetzen.
Hinsichtlich der Fahrtkosten greift das AG Neumünster nicht auf das JVEG zurück. Es ermittelt auf Grundlage verschiedener Autokostentabellen einen Betrag von 0,70 EUR pro Kilometer als übliche Kosten.
Die Kosten für die Restwertermittlung in Höhe von 17,50 EUR und die externe Hebegebührenrechnung in Höhe von 70,00 EUR beanstandet das AG Neumünster gleichfalls nicht.
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