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Verkehrsanwälte.
 
NEWSLETTER
11/2023 – 20. September 2023
Veranstaltung
Kostenfreie Teilnahme: Exklusiver digitaler RoundTable zur DAV FastLane

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht bietet gemeinsam mit e.Consult vier Webinare rund um unser gemeinsames Projekt „DAV FastLane“ an. Verkehrsanwälte aus verschiedenen Regionen Deutschlands berichten über ihre Erfahrungen mit der DAV FastLane.

Der Direktor und Leiter Sach-/HUK-Schaden der DEVK Versicherung, Peter Boecker, und Florian Huber vom Fachbereich Schaden der Allianz Versicherungs-AG geben Einblick in die „DAV FastLane“ und berichten über zukünftige Entwicklungen.

Es besteht die Möglichkeit, direkt Fragen an die Referent:innen zu stellen und die eigenen Erfahrungen und Erwartungen zu teilen.

Die Teilnahme am Webinar ist kostenfrei, die Anzahl der Plätze ist begrenzt. Melden Sie sich am besten gleich an:

Hier gelangt man zur Anmeldung.
Recht und Gesetz
Keine Anrechnung des Umsatzsteueranteils eines vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten bei merkantiler Wertminderung, Ersatz des Ersatzteilaufschlags, der Covid-19-Schutzmaßnahmen und des abgezogenen Großkundenrabatts

Das AG Hameln vertritt in seinem Urteil vom 09.06.2023 – 33 C 59/22 – die Auffassung, dass der Klägerin der merkantile Minderwert in vollem Umfang ohne Abzug des Umsatzsteueranteils zu ersetzen ist. Die merkantile Wertminderung ist, auch wenn die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, nicht um die Umsatzsteuer zu kürzen.

Die Klägerin hat auch Anspruch auf Ersatz des vom Beklagten in Abzug gebrachten Ersatzteilaufschlages, da die Vertragswerkstätten ausnahmslos einen Aufschlag auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers erheben. Auch die Kosten für die Covid-19-Schutzmaßnahmen sind zu ersetzen. Der vom Beklagten abgezogene Großkundenrabatt ist nachzuzahlen, da der Klägerin ein solcher nicht gewährt worden ist.

Ag-Hameln-33-C-59-22-06-23.pdf
Sachverständigenhonorar: Überschreitung des arithmetischen Mittelwerts der BVSK-Liste beim Grundhonorar, Ersatz der Nebenkosten

Das AG Coburg kommt in seinem Urteil vom 21.08.2023 – 12 C 1193/23 – zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um eine deutliche und erkennbare Überhöhung der Sachverständigenkosten handelt, wenn das vereinbarte und abgerechnete Grundhonorar den arithmetischen Mittelwert der BVSK-Befragung um 7,8 % überschreitet. Eine exakte Grenzziehung, ab wann eine deutliche Überhöhung der Honorarforderung vorliegt, hält das AG Coburg für nicht erforderlich. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Rechnung ist zwischen dem Grundhonorar und den Nebenkosten zu unterscheiden und nicht lediglich ein Gesamtvergleich der abgerechneten oder „abrechnungsfähigen“ Beträge vorzunehmen. Die Angemessenheit der vereinbarten und abgerechneten Nebenkosten beurteilt das AG Coburg gleichfalls anhand der Werte der BVSK-Befragung. Die Schreibkosten sind in Höhe von 1,80 EUR pro Seite ersatzfähig, denn auch dann, wenn ein Gutachten nur elektronisch erstellt und versandt sein sollte, sind die Schreibkosten erstattungsfähig.

Zusätzlich sind 2,00 EUR pro Lichtbild als Pauschalbetrag ersatzfähig. Damit sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fotoerstellung von Anschaffung der Kamera über Fotografieren und technische Aufbereitung bis zum ersten Abdruck abgegolten. Die vereinbarte Porto- und Telefonkostenpauschale ist üblich. Ihre Höhe von 15,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Die abgerechneten und vereinbarten Fahrtkosten von 0,85 EUR pro Kilometer sind in dieser Höhe erstattungsfähig. Die Kosten für die Inanspruchnahme einer Restwertbörse sind grundsätzlich erstattungsfähige Nebenkosten. Sie sind nicht vom Grundhonorar abgedeckt, sondern zusätzliche Leistungen. Auch die Kosten für die Lackschichtendickenmessung in Höhe von 40,00 EUR sind ersatzfähig. Sie dient der Überprüfung, ob reparierte Vorschäden vorhanden sind. Da dies Relevanz für die Bemessung des insbesondere hier relevanten Wiederbeschaffungswertes hat, sind die Kosten zu ersetzen. Auch die Kosten für die Nutzung eines EDV-Systems für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 5,00 EUR sind gesetzlich nicht zu beanstanden.

Auch das AG Neumünster orientiert sich in seinem Urteil vom 03.08.2023 – 35 C 1037/22 – bei der Berechnung des Sachverständigenhonorars an der BVSK-Honorarbefragung und errechnet aus dem Korridor für das Grundhonorar den arithmetischen Mittelwert. Hinsichtlich der Nebenkosten nimmt das AG Neumünster die Schätzung auf Grundlage der entsprechenden Bestimmungen des JVEG vor. Es spricht pro Foto Kosten in Höhe von 2,00 EUR zu. Die Schreibkosten hält es in Höhe von 1,80 EUR pro Seite für ersatzfähig. Auch der Pauschalbetrag von 15,00 EUR für Porto- und Telefonkosten ist zu ersetzen. Hinsichtlich der Fahrtkosten greift das AG Neumünster nicht auf das JVEG zurück. Es ermittelt auf Grundlage verschiedener Autokostentabellen einen Betrag von 0,70 EUR pro Kilometer als übliche Kosten. Die Kosten für die Restwertermittlung in Höhe von 17,50 EUR und die externe Hebegebührenrechnung in Höhe von 70,00 EUR beanstandet das AG Neumünster gleichfalls nicht.

Ag-Coburg-12C1193-23-08-23.pdf

Save the date – Seminare
22.11.2023, Gießen

Der gar nicht so einfache Verkehrsunfall – Fehler vermeiden, Ansprüche erfolgreich durchsetzen

Referent und Tagungsleitung: Andreas Krämer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Frankfurt/Main

Hier geht es zur Seminarbuchung.
29.11.2023, Online-Seminar – kostenfreie Veranstaltung für Mitglieder der AG Verkehrsrecht
Verkehrsrecht Aktuell II/2023 Themen und Vortragende werden zu gegebener Zeit hier veröffentlicht

Hier geht es zur Seminarbuchung.
13.12.2023, Berlin

Die Rechtsprechung des Kammergerichts zum Verkehrsrecht und ausgewählte Probleme der Sachverständigenbegutachtung

Tagungsablauf:
Die Rechtsprechung des Kammergerichts zum Verkehrsstrafrecht und zu den Beschwerdeverfahren im OWi-Recht Referentin: Regine Grieß, Vorsitzende Richterin am Kammergericht, Berlin

Die Möglichkeiten der forensisch-toxikologischen Haaranalytik Referent: Priv.-Doz. Dr. med. Sven Hartwig, Facharzt für Rechtsmedizin, Oberarzt am Institut für Rechtsmedizin der Charité - Universitätsmedizin Berlin

Die Rechtsprechung des Kammergerichts zum Verkehrszivilrecht Referent: Dr. Peter-Hendrik Müther, Vorsitzender Richter am Kammergericht, Berlin Tagungsleitung: Thomas Noack, Rechtsanwalt, Berlin

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Für technische Fragen und Anregungen zu diesem Newsletter sowie zur Internetseite verkehrsanwaelte.de bitte E-Mail an: newsletter@verkehrsanwaelte.de.

Verantwortlich: Rechtsanwältin Bettina Bachmann, Geschäftsführerin, Deutscher Anwaltverein e.V., Berlin
Littenstraße 11, 10179 Berlin, Tel.: 0 30/72 61 52 - 0, Fax: 0 30/72 61 52 - 1 90
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