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Verkehrsanwälte.
 
NEWSLETTER
10/2023 – 22. August 2023
 
 
  Veranstaltung
Kostenfreie Teilnahme: Exklusiver digitaler RoundTable zur DAV FastLane

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht bietet gemeinsam mit e.Consult vier Webinare rund um unser gemeinsames Projekt „DAV FastLane“ an. Verkehrsanwälte aus verschiedenen Regionen Deutschlands berichten über ihre Erfahrungen mit der DAV FastLane.

Der Direktor und Leiter Sach-/HUK-Schaden der DEVK Versicherung, Peter Boecker, und Florian Huber vom Fachbereich Schaden der Allianz Versicherungs-AG geben Einblick in die „DAV FastLane“ und berichten über zukünftige Entwicklungen.

Es besteht die Möglichkeit, direkt Fragen an die Referent:innen zu stellen und die eigenen Erfahrungen und Erwartungen zu teilen.

Die Teilnahme am Webinar ist kostenfrei, die Anzahl der Plätze ist begrenzt. Melden Sie sich am besten gleich an:

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DEVK vergütet digitale Schadenmeldung über DAV FastLane ab 01.09.2023 mit einmalig 20,- EUR brutto

Ab 01.09.2023 wird auch die DEVK die digitale Schadenmeldung über die DAV Fastlane mit einer Digitalisierungspauschale in Höhe von 20 € brutto pro Fall vergüten https://www.e-consult.de/produkte/fastlane/. Dies entspricht der Vergütung, die auch die anderen teilnehmenden KfZ-Versicherer zahlen.



 
  Recht und Gesetz
Unsubstantiierte Prüfungsergebnisse bei automatisierter Rechnungsprüfung: Kein Regress des Versicherers gegen Werkstatt

Das AG Kiel hat durch Urteil vom 26.05.2023 – 113 C 163/22 – entschieden, dass der klägerischen Versicherung, da es ihr nicht gelungen ist, substantiierte Zweifel an der Richtigkeit der streitgegenständlichen Rechnung darzulegen, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatz- oder Rückzahlungsanspruch zusteht. Zwar ist eine automatisierte Rechnungsprüfung grundsätzlich geeignet, die anlässlich der Reparatur eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs erstellte Rechnung zu überprüfen. Allerdings sind im vorliegenden Fall die Prüfungsergebnisse unsubstantiiert und Behauptungen wurden mutmaßlich „ins Blaue“ aufgestellt.

Ag-Kiel-113-C-163-22-05-23.pdf
Nachträgliche Inanspruchnahme des Kaskoversicherers: Begrenzung des Anspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung

Der BGH kommt in seinem Beschluss vom 31.05.2023 – IV ZR 299/22 – zu dem Ergebnis, dass bei einer nachträglichen Inanspruchnahme des Kaskoversicherers von dessen Entschädigungsleistung aufgrund des auch hier zugunsten des Versicherungsnehmers eingreifenden Quotenvorrechts die vom gegnerischen Haftpflichtversicherer geleisteten Zahlungen nicht insgesamt, sondern nur in Höhe des Betrages in Abzug zu bringen sind, um den die quotenbevorrechtigten Schadenspositionen und der Haftungsanteil des Unfallgegners an den nicht kongruenten Positionen hinter der Leistung des Unfallgegners zurückbleiben. Auch bei einer Abrechnung unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts ist die Leistungsgrenze des Kaskoversicherers allerdings der Betrag, den er bei bedingungsgemäßer Inanspruchnahme aufwenden müsste. Dementsprechend ist die Entschädigungsleistung der Beklagten auf den Wiederbeschaffungsaufwand abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung begrenzt.

BGH-Beschluss-IV-Z-299-22-05-23.pdf

Geschädigte trägt Darlegungs- und Beweislast für Umfang des Vorschadens und ggf. dessen Reparatur und dafür, dass der auf das Gutachten eines Sachverständigen gestützte Wiederbeschaffungswert zutrifft

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen vertritt in zwei Hinweisbeschlüssen vom 19.04.2023 – 3 U 41/22 = 6 O 734/20 und vom 14.06.2023 – 3 U 41/22 = 6 O 734/20 – die Auffassung, dass der Geschädigte, insbesondere im Falle von Schadensüberlagerungen, den Umfang des Vorschadens und ggf. dessen Reparatur belegen muss, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustands erforderlich sind. Im Rahmen einer Schadenersatzklage trägt der Geschädigte darüber hinaus die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der von ihm behauptete, auf das Gutachten eines Sachverständigen gestützte Wiederbeschaffungswert zutrifft. Hierzu muss der Geschädigte darlegen und ggf. beweisen, ob und in welchem Umfang Schäden (abgrenzbar) auf den in Rede stehenden Schadensfall und nicht etwa auf den Vorschadensfall zurückzuführen sind.

Darüber hinaus muss er Art und Umfang der Beseitigung von Vorschäden darlegen und ggf. beweisen, weil ohne detaillierte Kenntnis über den Umfang des Vorschadens und seine ggf. erfolgte Reparatur der aktuelle Wiederbeschaffungswert nicht bestimmt werden kann. Der Geschädigte kann hier seiner Darlegungslast nicht durch Vorlage eines privaten Gutachtens nachkommen, wenn dem Sachverständigen die Vorschäden nicht offengelegt worden sind.

Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 19.04.2023 darauf hingewiesen, dass die Beklagte wegen arglistiger Verletzung der der Klägerin obliegenden Aufklärungspflichten vollständig leistungsfrei ist. Die Klägerin hat wahrheitswidrig gegenüber der Beklagten angegeben, ihr sei kein Vorschaden bekannt gewesen.

OLG-Bremen-3-U-41-22-06-23.pdf

 
  Save the date – Seminare
15.09.2023, Linthe

Praktikerseminar Geschwindigkeitsmessgeräte ESO 3.0, Handlaser und andere im Praxistest unter sachverständiger Einweisung mit Fahrsicherheitstraining

Referenten: Hans-Peter Grün, Dipl.-Ing. (FH), ö. b. u. v. Sachverständiger für Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen im Straßenverkehr, VUT Saarbrücken Sven Eichler, Master of Science (Geographie), VUT Saarbrücken

Tagungsleitung: Thomas Noack, Rechtsanwalt, Berlin

Hier geht es zur Seminarbuchung.
22.11.2023, Gießen

Der gar nicht so einfache Verkehrsunfall – Fehler vermeiden, Ansprüche erfolgreich durchsetzen

Referent und Tagungsleitung: Andreas Krämer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Frankfurt/Main

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29.11.2023, Online-Seminar – kostenfreie Veranstaltung für Mitglieder der AG Verkehrsrecht
Verkehrsrecht Aktuell II/2023 Themen und Vortragende werden zu gegebener Zeit hier veröffentlicht

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13.12.2023, Berlin

Die Rechtsprechung des Kammergerichts zum Verkehrsrecht und ausgewählte Probleme der Sachverständigenbegutachtung

Tagungsablauf:
Die Rechtsprechung des Kammergerichts zum Verkehrsstrafrecht und zu den Beschwerdeverfahren im OWi-Recht Referentin: Regine Grieß, Vorsitzende Richterin am Kammergericht, Berlin

Die Möglichkeiten der forensisch-toxikologischen Haaranalytik Referent: Priv.-Doz. Dr. med. Sven Hartwig, Facharzt für Rechtsmedizin, Oberarzt am Institut für Rechtsmedizin der Charité - Universitätsmedizin Berlin

Die Rechtsprechung des Kammergerichts zum Verkehrszivilrecht Referent: Dr. Peter-Hendrik Müther, Vorsitzender Richter am Kammergericht, Berlin Tagungsleitung: Thomas Noack, Rechtsanwalt, Berlin

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Für technische Fragen und Anregungen zu diesem Newsletter sowie zur Internetseite verkehrsanwaelte.de bitte E-Mail an: newsletter@verkehrsanwaelte.de.

Verantwortlich: Rechtsanwältin Bettina Bachmann, Geschäftsführerin, Deutscher Anwaltverein e.V., Berlin
Littenstraße 11, 10179 Berlin, Tel.: 0 30/72 61 52 - 0, Fax: 0 30/72 61 52 - 1 90
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