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Verkehrsanwälte.
 
NEWSLETTER
9/2023 – 18. Juli 2023
 
 
  Veranstaltung
26. Juli 2023 | 15:00 - 17:45 Webinar Thermofenster-Entscheidung des BGH 25 % Nachlass auf die Teilnahmegebühr für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht

Alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht können zu Sonderkonditionen
– 25 % Nachlass auf die Teilnahmegebühr in Höhe von 119 EUR inkl. MwSt. – am Online-Seminar Thermofenster-Entscheidung des BGH des Hamburger Instituts für Versicherungsrecht und Haftpflichtrecht GmbH teilnehmen:

Buchung & Tickets: hamburgerinstitut.de

Sie müssen bei der Anmeldung folgenden Code eingeben: ARGEVKR

 
  Recht und Gesetz
Alleinhaftung beim Auffahren auf ein „abgewürgtes“ Fahrschulfahrzeug/ Fahrschulmietwagenkosten/Eigenersparnis beim gewerblichen Mietfahrzeug und Wertminderung

Das LG Nürnberg kommt in seinem Urteil vom 04.05.2023 – 20 O 4607/22 – zu dem Ergebnis, dass derjenige, der auf ein „abgewürgtes“ Fahrschulfahrzeug auffährt, zu 100 Prozent haftet. Das „Abwürgen“ stellt einen typischen Anfängerfehler eines Fahrschülers dar und kann nicht zur Erschütterung des Anscheinsbeweises des Auffahrenden herangezogen werden.

Jeder Verkehrsteilnehmer, der einem deutlich als solchen gekennzeichneten Fahrschulfahrzeug folgt, muss mit plötzlichen und sonst nicht üblichen Reaktionen, auch ohne dass sie durch eine für das Fahrschulfahrzeug bestehende Verkehrssituation hervorgerufen werden, rechnen und seine Fahrweise darauf einstellen.

Den Ersatz der Kosten für Covid-Schutzmaßnahmen lehnt das LG Nürnberg ab, da solche Kosten von den meisten Werkstätten nicht mehr berechnet werden bzw. gar nicht erst anfallen. Das LG Nürnberg hält eine Wertminderung in Höhe von 250,00 EUR netto, die sich gemittelt aus der Marktrelevanz- und Faktorenmethode (MFM) und der Berechnung gemäß dem BVSK ergibt, für angemessen.

Auch die Kosten für die Anmietung eines Fahrschulersatzwagens hat das LG Nürnberg abzüglich einer Eigenersparnis in Höhe von 3 Prozent in voller Höhe zugesprochen, denn die Anmietung des Mietfahrzeuges war im Vergleich zu den Verlusten, die der Klägerin bei Nichtanmietung entstanden wären, nicht unverhältnismäßig.

Urteil-LG-Nuernberg-Fuerth_20_O_4607_22_05-23.pdf
Hemmung der Verjährung durch schwebende Verhandlungen/ Nutzungsentschädigung bei fiktiver Abrechnung

Das LG Frankenthal vertritt in seinem Urteil vom 04.05.2023 – 8 O 62/22 – die Auffassung, dass, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände geführt werden, die Verjährung gemäß § 203 S. 1 BGB solange gehemmt ist, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Unstreitig schwebten im vorliegenden Fall zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2), deren Regulierungsverhalten sich der Beklagte zu 1) gemäß § 115 Abs. 2 S. 4 VVG zurechnen lassen muss, wegen der von der Beklagten zu 2) geforderten Gegenüberstellung der Fahrzeuge solche Verhandlungen, die erst mit der Ablehnung einer solchen Rekonstruktion beendet wurden. Unabhängig hiervon war der Lauf der Verjährung auch durch die bereits mit Schreiben erfolgte Forderungsanmeldung gegenüber der Beklagten zu 2) gehemmt.

Den Anspruch auf Nutzungsentschädigung hat das Gericht, der Kläger hat auf fiktiver Basis abgerechnet, abgewiesen. Derjenige, der seine Wiederherstellungskosten fiktiv abrechnet, kann nicht für die gedachte Dauer der Reparatur Nutzungsentschädigung verlangen, sondern nur für die in Folge der Wiederherstellung tatsächlich angefallene Ausfallzeit. Es ist erforderlich, dass der Geschädigte, der etwa eine Eigenreparatur vornimmt, sowohl die (teilweise) Wiederherstellung als auch deren Dauer konkret und substantiiert darlegt und nachweist, dass sein Fahrzeug an im Einzelnen zu bezeichnenden Tagen bei bestehendem Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit reparaturbedingt nicht nutzbar war.

Urteil-LG-Frankenthal-8-O-62-05-23.pdf

28 Tage Ersatz der Mietwagenkosten bei Bestellung eines Ersatzfahrzeuges

Nach dem Urteil des AG Eckernförde vom 25.04.2023 – 6 C 356/23 – kann die Geschädigte auch dann den vollen Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, wenn die prognostizierte Wiederbeschaffungsdauer überschritten wird. Im vorliegenden Fall hat das Gericht für den Zeitraum von 28 Tagen die Mietwagenkosten für erforderlich und erstattungsfähig gehalten. Im Fall der Neuanschaffung eines Pkw wird die Grenze für die Dauer der Neuanschaffung bei ca. drei Wochen gezogen, wobei diese Grenze nicht als starrer Zeitraum zu verstehen ist. Entstandene Schwierigkeiten und Verzögerungen der Ersatzbeschaffung sind dem Schädiger zuzurechnen, da er das sog. Werkstattrisiko trägt. Die Geschädigte hat bereits kurze Zeit nach dem Unfallereignis die Bestellung eines Ersatzfahrzeuges in Auftrag gegeben. Sie konnte vernünftigerweise davon ausgehen, dass die prognostizierte Wiederbeschaffungs-dauer eingehalten wird.

Der Geschädigten ist kein Verstoß gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht vorzuwerfen, weil sie keine Vergleichsangebote eingeholt hat. Die von der Beklagtenseite hervorgebrachten Mietwagenangebote waren ihr im konkreten Fall nicht zugänglich. Es ist der Geschädigten auch nicht zumutbar, die finanziellen Mittel gegebenenfalls durch Aufnahme eines Kredits als Vorleistung aufzubringen. Die Mietwagenkosten sind auch der Höhe nach voll erstattungsfähig, denn es kann der Geschädigten nicht verwehrt werden, auf die Schwacke-Liste zurückzugreifen. Auch ein Abzug der Eigenersparnis muss sich die Geschädigte nicht anrechnen lassen, da sie ein klassentieferes Fahrzeug angemietet hat. Da die Geschädigte den Mietwagen in den 28 Miettagen für 1.798 km genutzt hat, liegt auch kein geringer Fahrbedarf vor.

AG-Eckernfoerde-6-C-356-22-04-23.pdf

 
  Veranstaltung
Jetzt buchen: 8. Schadenkongress "Autoschaden GeRecht" – Werkstattfreundliches Schadenmanagement am 13.09.2023, 13:00 - 17:15 Uhr in Karlsruhe

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht wiederholt ihre erfolgreiche Veranstaltung
am 13.09.2023, 13:00 bis 17:15 Uhr in Karlsruhe bereits zum 8. Mal.

Rechtsanwalt Hans-Joachim Otting referiert zum Thema „Der BGH und die Preisgestaltungsautonomie der Werkstätten – Was bedeutet das für die Haftpflicht- und die Kaskoschäden?“

Rechtsanwältin Katja Schade befasst sich mit der Schadenabwicklung und Social Media. Den Abschlussvortrag „Bringt Legaltech ins Autohaus – mit Transparenz, Geschwindigkeit und Verlässlichkeit überzeugen“ hält Dominik Bach-Michaelis, Vorstand e.Consult AG.

Die Veranstaltung ist exklusiv Mitgliedern der AG Verkehrsrecht vorbehalten. Alle teilnehmenden Rechtsanwält:innen müssen Mitglied der AG sein/werden. Der Kanzleipreis von 89,00 EUR gilt für alle teilnehmenden AG-Mitglieder aus einer Kanzlei. Für Mitarbeiter:innen von Autohäusern und Werkstätten und Sachverständige ist die Teilnahme kostenfrei.

Das Tagungsprogramm und eine Online-Anmeldemöglichkeit finden Hier.
 
  Save the date – Seminare
15.09.2023, Linthe

Praktikerseminar Geschwindigkeitsmessgeräte ESO 3.0, Handlaser und andere im Praxistest unter sachverständiger Einweisung mit Fahrsicherheitstraining

Referenten: Hans-Peter Grün, Dipl.-Ing. (FH), ö. b. u. v. Sachverständiger für Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen im Straßenverkehr, VUT Saarbrücken Sven Eichler, Master of Science (Geographie), VUT Saarbrücken

Tagungsleitung: Thomas Noack, Rechtsanwalt, Berlin

Hier geht es zur Seminarbuchung.
10.11.2023, Gießen

Der gar nicht so einfache Verkehrsunfall – Fehler vermeiden, Ansprüche erfolgreich durchsetzen

Referent und Tagungsleitung: Andreas Krämer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Frankfurt/Main

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29.11.2023, Online-Seminar — kostenfreie Veranstaltung für Mitglieder der AG Verkehrsrecht

Verkehrsrecht Aktuell II/2023 Themen und Vortragende werden zu gegebener Zeit veröffentlicht

Hier geht es zur Online-Seminarbuchung.
13.12.2023, Berlin

Verkehrsrecht Aktuell II/2023 Themen und Vortragende werden zu gegebener Zeit veröffentlicht

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