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Recht und Gesetz |
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Regulierungsschreiben der Haftpflichtversicherung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis |
Das OLG Schleswig weist in seinem Hinweisbeschluss vom 07.06.2023 – 7 U 15/23 – darauf hin, dass es sich bei dem Regulierungsschreiben der Beklagten, in dem sie mitteilte „Wir haben… auf Ihr Konto … überwiesen“ um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis und nicht lediglich um eine ohne Rechtsbindungswillen abgegebene unverbindliche Mitteilung handelt. Die konkrete Abrechnung diverser Forderungspositionen unter Nennung von konkreten Zahlungsbeträgen beinhaltet zusammen mit dem ausdrücklichen Hinweis, die aufaddierte Gesamtsumme zu überweisen, eindeutig den erkennbaren Willen, die vorherige Diskussion über die Höhe der einzelnen geltend gemachten Forderungen abzuschließen und insoweit auf weitere Einwendungen zu verzichten. Das OLG Schleswig bestätigt insoweit die Auffassung des LG Flensburg in seinem Urteil vom 21.12.2022 – 4 O 361/21 –.
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Haftungsquote von 30 zu 70 bei Unaufklärbarkeit einer Kollision zwischen einem Pkw und einem Sattelzug |
Das AG Erding vertritt in seinem Urteil vom 04.05.2023 – 121 C 5430/21 – die Auffassung, dass bei einer Kollision zwischen einem Auto und einem Sattelzug, wenn beide Seiten nicht nachweisen können, dass sie kein Verschulden am Unfall trifft bzw. sich der Verkehrsunfall für sie nicht als unabwendbares Ereignis darstellt, die erforderliche Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG eine Haftungsquote von 70 Prozent zu 30 Prozent zu Gunsten des Autofahrers ergibt. Beiden Fahrern ist – nicht ausschließbar – ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO anzulasten.
Der jeweilige – nicht ausschließbare – Verkehrsverstoß ist gleichwertig. Die Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge ist allerdings unterschiedlich zu gewichten. Die auf Seiten des Klägers bestehende Betriebsgefahr seines Personenkraftwagens ist als deutlich geringer anzusehen als diejenige des Sattelzuges der Beklagten. Dieses ist dem klägerischem Fahrzeug in Größe, Breite und Gewicht erheblich überlegen. Aufgrund der relativ engen Verhältnisse der jeweiligen Fahrspuren am Unfallort wirkte sich die größere Breite des Beklagtenfahrzeugs im vorliegenden Fall auch besonders aus.
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4-mal AG Coburg zum Ersatz der Sachverständigenkosten: BVSK-Befragung |
Nach dem Urteil des AG Coburg vom 06.07.2022 – 18 C – 4279/21 – kann der Geschädigte bei einer Preisvereinbarung den Ersatz der vereinbarten Preise verlangen, wenn diese für ihn bei seiner Plausibilitätskontrolle bei Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht waren.
Das AG Coburg hat sich bei der Überprüfung der Angemessenheit bzw. Überhöhung der Abrechnung sowie der Nebenkosten an der BVSK-Honorarbefragung orientiert. Die Schreib- und Kopierkosten waren nicht überhöht. Selbst wenn das Gutachten nur elektronisch erstellt und versendet sein sollte, sind die Schreibkosten erstattungsfähig, denn diese decken den Schreibaufwand ab. Als Pauschalbetrag sind 2,00 € pro Lichtbild ersatzfähig. Damit sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fotoerstellung von Anschaffung der Kamera über Fotografieren und technische Aufbereitung bis zum ersten Ausdruck abgegolten. Die Kosten für Porto und Telefon in Höhe von 15,00 € sind nicht zu beanstanden. Auch die Kilometerkosten in Höhe von 0,70 EUR sind erstattungsfähig.
So auch das AG Coburg in seinen Urteilen vom 27.02.2023 (11 C 4926/22), vom 25.04.2023 (15 C 5269/22), wonach auch die Fahrtkosten für 2 x 14,5 Kilometer anzusetzen sind und vom 26.04.2023 (15 C 4635/22), in dem ergänzend darauf hingewiesen wird, dass Grundlage für die Sachverständigenkosten die ermittelten und nicht die späteren (höheren oder niedrigeren) tatsächlichen Reparaturkosten sind.
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