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Verkehrsanwälte.
 
NEWSLETTER
06/2022 – 10. Mai 2023
 
 
  Recht und Gesetz
Plausibilitätsprüfung von Unfallgutachten: Pauschalhonorar 250,00 € zzgl. MwSt.

Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht können bei zahlreichen Gutachtern Vorprüfungen von Verkehrsunfallsachen mit dem Ziel in Auftrag geben, das vorliegende Gutachten auf seine Plausibilität zu überprüfen. Der Sachverständige wird Auskunft darüber geben, ob es sinnvoll ist, das Gutachten einer genauen Überprüfung zu unterziehen. Für diese Vorprüfung erhält der Sachverständige, wenn keine Rechtschutzversicherung eintritt, ab 1. Mai 2023 ein Pauschalhonorar von 250,00 € zzgl. MwSt. Die Liste der Sachverständigen und den Verfahrensablauf finden Sie im internen Bereich der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Gerne gibt auch die Geschäftsstelle (Manuela Prosche-Batz, prosche-batz@anwaltverein.de, 030/726152143) die Unterlagen an Sie weiter.

7. Juni 2023 | 15:00 – 17:45 Webinar Verkehrsrecht Aktuell: 25 % Nachlass auf die Teilnahmegebühr für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht

Alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht können zu Sonderkonditionen – 25 % Nachlass auf die Teilnahmegebühr in Höhe von 119 EUR inkl. MwSt. – am Online-Seminar Verkehrsrecht Aktuell des Hamburger Instituts für Versicherungsrecht und Haftpflichtrecht GmbH teilnehmen:

https://hamburgerinstitut.de/veranstaltung/verkehrsrecht-aktuell-ii-quartal-2023/

Sie müssen bei der Anmeldung folgenden Code eingeben: ARGEVKR

Mangelnde Abgrenzbarkeit des Zweitschadens vom Vorschaden

Nach dem Urteil des AG München vom 21.12.2022 – 343 C 13596/21 – besteht in den Fällen eines (zunächst) verschwiegenen, mit dem geltend gemachten Schaden ganz oder teilweise deckungsgleichen Vorschadens dann ein Ersatzanspruch, wenn der geltend gemachte Zweitschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem Vorschaden abgrenzbar ist. Eine Abgrenzbarkeit etwaiger beim streitgegenständlichen Ereignis durch das Beklagtenfahrzeug hervorgerufener Schäden von denen als solche unstreitig vorhandenen und zum Unfallzeitpunkt nicht behobenen Vorschäden war im vorliegenden Fall nach durchgeführter technischer Beweisaufnahme weder in technischer noch in rechnerischer Hinsicht möglich. Damit konnte nicht der Nachweis geführt werden, dass das Klägerfahrzeug beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs beschädigt worden ist, mithin nicht der Nachweis einer unfallbedingten Beschädigung.

AG_Muenchen_343_C_13596-21-keine_SCHADENERWEITERUNG_Aktivleg.pdf
100 Prozent Haftung bei erzwungenem Fahrspurwechsel durch Gelenkbus/Kein Ersatz der Sachverständigenkosten bei Bagatellschaden (1.000,00 €)

Das AG München ist in seinem Urteil vom 13.01.2023 – 338 C 4032/21 – der Ansicht, dass ein Gelenkbus, selbst wenn er zuvor geblinkt hat, den Spurwechsel nicht erzwingen darf. Bei der Kollision mit einem Fahrzeug unmittelbar nach oder bei einem Fahrstreifenwechsel spricht der erste Anschein für eine Missachtung der Sorgfaltspflicht nach § 7 Abs. 5 StVO. Im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile erscheint es dann in der Regel angemessen, mit Blick auf die besondere Sorgfaltsverletzung des Fahrstreifenwechslers, der die Gefährdung anderer auszuschließen hat, ihn für die Unfallschäden alleine haften zu lassen. Das Erzwingen des teilweisen Spurwechsels war aus Sicht des Klägers auch nicht vorhersehbar, da kein Grund (wie beispielsweise ein Hindernis) für ein teilweises Befahren seiner Spur durch den Bus ersichtlich war. Die Sachverständigenkosten in Höhe von 289,20 € sind angesichts der Schadenshöhe von 845,16 € nicht erstattungsfähig. Das Gericht hält es unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Kostensteigerung für angemessen, die Grenze für einen Bagatellschaden im Regelfall bei 1.000,00 € zu ziehen.

AG_Muenchen_338_C_4032-21-BUS_FAHRSTREIFENWECHSEL_DAS_HCAM.pdf
Schädiger trägt Werkstattrisiko auch bei unbezahlter Rechnung/Ersatz der Coronaschutzmaßnahmen/Verurteilung Zug um Zug

Das AG Wolfratshausen hat durch Urteil vom 27.01.2023 – 5 C 504/22 – entschieden, dass das Werkstatt- und Prognoserisiko der Schädiger trägt. Die Desinfektionskosten sind zu ersetzen.
Die Verurteilung erfolgte hinsichtlich der Reparaturrechnung analog § 255 BGB nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin gegen die Werkstatt wegen einer überhöhten Abrechnung. Darauf, ob solche Ansprüche tatsächlich bestehen, kommt es nicht an. Voraussetzung des § 255 BGB ist nur, dass der abzutretende Anspruch als möglich erscheint.

S. hierzu auch das Urteil des AG Köln vom 28.03.2023 – 268 C 155/22.

Das AG Bruchsal kommt in seinem Urteil vom 23.03.2023 – 4 C 163/22 – zu dem Ergebnis, dass der Schädiger das Werkstattrisiko trägt, unabhängig davon, ob die Rechnung bezahlt wurde oder nicht.

Die gleiche Auffassung vertritt das AG Köln in seinem Urteil vom 11.04.2023 –275 C 88/22. Dem Kläger waren auch die Kosten für die Fahrzeugreinigung, COVID-Schutzmaßnahmen, COVID-Schutzmaterial, Reinigungsmittel und eine Probefahrt in Höhe von insgesamt 183,74 EUR zu ersetzen.

AG_Wolfratshausen_5_C_504-22-Desinfektion_PROGNOSERISIKO_Mietwagen_SCHWACKE.pdf
AG_Koeln_268_C_155_22_-_April_2023.pdf
AG_Bruchsal_4_C_163-22_v_23-03-2023.pdf
AG_Koeln_275_C_88_22_-_April_2023.pdf
16.06.2023, 13:45-15:15 Uhr, in Wiesbaden: Mitverschulden beim Personenschaden – über Alkohol, Gurte, Helme, Protektoren und mehr

Die Veranstaltung der AG Verkehrsrecht im Rahmen des Deutschen Anwaltstages in Wiesbaden findet am Freitag, 16.06.2023, von 13:45 bis 15:00 Uhr statt. Rechtsanwalt Nicolas Eilers wird die Grundlagen und einzelne Fallgruppen beim Mitverschulden speziell für den Personenschaden erläutern. Den Geschädigten kann im Hinblick auf die Schadenentstehung und dessen Höhe ein Mitverschulden treffen. Fahren ohne Gurt oder Helm, ohne Schutzkleidung oder die Mitfahrt mit einem betrunkenen Fahrer können ein solches Mitverschulden begründen.

Nähere Informationen und die Anmeldemöglichkeit erhalten Sie hier.
Die Teilnahmepreise können Sie hier entnehmen.

 
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Verantwortlich: Rechtsanwältin Bettina Bachmann, Geschäftsführerin, Deutscher Anwaltverein e.V., Berlin
Littenstraße 11, 10179 Berlin, Tel.: 0 30/72 61 52 - 0, Fax: 0 30/72 61 52 - 1 90
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